Du könnntest San-C machen! Beinhaltet Rettungswachenpraktikum, und nach bestandener Abschlußprüfung, bekommst Du den Rettungshelfer anerkannt.
Du könnntest San-C machen! Beinhaltet Rettungswachenpraktikum, und nach bestandener Abschlußprüfung, bekommst Du den Rettungshelfer anerkannt.
@jumbo: Huch, wo ist dass denn so ?
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In a world without walls and fences, who needs Windows and Gates ??
Meine private Webseite: http://www.db1jat.org
Du kannst da gar nix mit anfangen weil auf im Sanhelfer Bereich Fortbildungen gefordert werden, also kann auch dieser verfallen.
Das heisst also, ich sag meinem Bruder (wohnt in NRW), er möge "mal eben"
SAN A+B+C machen, was ja etwa 3 Wochenenden entspricht (48 Stunden),
schicke ihn auf ne Wache für nen Praktikum, und er darf dann das, was jemand
mit RH-Ausbildung darf ?
(Und die RH/RS-Ausbildungsrichtlinie bete ich mal nicht vor, die kennt man ja.)
Cool .. Spart man sich ja ne Menge Theorie, die auch absolut unwichtig ist, wenn
man dann ne Woche dranhängt um von RH zu RS zu werden ..
Irgendwas passt da doch nicht, oder ?
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Die Ausbildung zum RH-NRW umfasst 80 Std Theorie (incl. staatl. Prüfung) und 80 Std. RW-Praktikum, und berechtigt als KTW-Fahrer tätig zu sein.
Ansonsten gibt es nicht DIE RS-Ausbildungsrichtlinie, es gibt eine Reihe, teilweise recht unterschiedlicher, Ausbildungs-u. Prüfungsverordnungen der einzelnen Bundesländer und HiOrgs.
Desweiteren hat der Bund-Länderausschuss Rettungswesen die Empfehlungen zur 520-Stunden-Ausbildung zum RS in 2008 neu überarbeitet und veröffentlicht. Hessen hat schon eine darauf angepasste APO, wo der Quereinstieg für San.-Helfer deutlich erleichtert wurden (ca. die Hälfte der Theorie kann anerkannt werden). Es ist also damit zu rechnen, dass sich in den anderen Ländern in Zukunft etwas bewegen wird.
MfG
brause
Nicht ganz, denn es sind 60 (Doppel-)Stunden! Und das schafft man nicht ebend mal an drei Wochenenden! Ausserdem verpflichtet man sich regelmäßig an den Dienstabenden teilzunehmen, um regelmäßig Fort-, und Weiter-bildungen zu erhalten/dran teilzunehmen.
Mit speziellen Themen zum Rettungsdienst. Und wenn Du danach das Rettungswachenpraktikum gemacht hast, kannst Du dich zu einer Abschlußprüfung anmelden, um als Rettungshelfer geprüft zu werden. Beim DRK, an der Rettungsschule, oder einer Prüfungskommission, die von der Rettungsschule zur Abnahme der Prüfung bestätigt wird. Da muss immer ein Arzt mit Notfall-Kompetenz dabei sein!
also doch mal auflisten...
San-A : 12 Doppelstunden
San-B : 12 Doppelstunden
San-C : 16 Doppelstunden
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San-A,B,C: 40 Doppelstunden, 3 Wochenenden, jeweils eine "Erfolgskontrolle" pro Kurs
Rettungshelfer:
160 Stunden (oder 80 Doppelstunden, um's vergleichbar zu machen) Theorie
80 Stunden Krankenhauspraktikum
80 Stunden Wachenpraktikum
Oh, ein Hinweis zum RH-NRW hab ich gefunden: Die Ausbildung umfasst 80 Doppelstunden,
hm, mit SAN-A bis -C spare ich also 40 D-Stunden ? Ich denke hier wird also ein "Aufbau-
kurs" oder so "verschleppt" ;)
Das Prüfungen nur von dazu berechtigten Stellen abzunehmen sind, ist glaub ich logisch.
Preisfrage: Wenn ich einen "RH-NRW" mache, und dann 40 Stunden RS-Aufbau mache
und Prüfung ablege, bin ich dann "RS-NRW" - immerhin fehlen mir zum "richtigen" RS
ja zwischen 40 und 80 Stunden Theorie und mindestens auch das Krankenhauspraktikum?
*EDIT* RS werde ich ja nur nach 160 Stunden Krankenhaus + Wache, Wache wird ja
dank vorherigem RH kein Problem sein.. aber irgendwie passt das alles nicht so recht
zusammen ..
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Sorry, aber da wirfst du die Zeiten ein wenig durcheinander:
Der RH-NRW umfasst 80 Stunden, nicht Doppelstunden!
Nachzulesen hier:
http://www.drk-siegen-wittgenstein.d...09.06.2000.pdf
Eine Doppelstunde (= 2 Unterichtseinheiten zu je 45 Minuten = 90 Minuten) ist mit einer (Zeit-) Stunde (= 60 Minuten) nur sehr bedingt durch die Formel 1:2 vergleichbar.
Eine Verkürzung im RS-Lehrgang ist auch vorgesehen:
RettSan-APO NW:
§ 3 RettSanAPO -
Verkürzung der Ausbildung
(1) Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätten auf die Ausbildungsabschnitte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt.
(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin oder Rettungshelfer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 520) kann hinsichtlich der theoretischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis zu 60 Stunden und der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis zu 80 Stunden angerechnet werden. Wird eine jährliche Fortbildung nach § 5 Abs. 5 RettG NRW nachgewiesen, kann die theoretische Ausbildung ebenfalls bis zu 80 Stunden angerechnet werden. Weitere Voraussetzungen für eine Anrechnung sind, dass zwischen dem Abschluss der erfolgreichen Ausbildung zur Rettungshelferin und zum Rettungshelfer und dem Beginn des Abschlusslehrgangs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht mehr als vier Jahre liegen und das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.
Und die Prüfung zum RH-NRW wird durch eine staatl. Prüfungskommission, ähnlich der RS-Prüfung, abgenommen.
MfG
brause
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