Sicher?
Stichwort StVZO, lichttechnische Einrichtungen.
Sicher?
Stichwort StVZO, lichttechnische Einrichtungen.
Stimmt, wohl doch nicht so einfach :)
§ 52
Denke mal, dass "Straßenräumer" da mit zu zählen..(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4.
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Aber § 53a:
Also Aufsetzgelblicht sollte i.O. sein.. Evtl. auch ein "Straßenräumer" mit Saugnapfmontage (" im Fahrzeug fest angebracht")(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
Aber so wirklich Ahnung habe ich da nicht von, nur eben mal nen Blick in die Stv(z)o geworfen :)
hallo :E
Erkläre mir, und ich vergesse.
Zeige mir, und ich erinnere.
Lass es mich tun, und ich verstehe.
Wen kann man denn da fragen ???
erkläre uns was du vorhast, zeig uns was du einbauen willst
der rest kommt von alleine
8 von 10 newbies können nicht suchen und googlen!
schreib dich nicht ab, lerne suchen und googlen.
Kinder haben im BOS Funk nichts zu suchen!!!!
Moment
was ist wenn ich mich beim Unfall auf den gerechtfertigten Notstand berufe?
Wie gesagt beim Unfall der spontan eintritt
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Ich hab auch 2 Turboflares ohne Zulassung im Kofferraum und werde die auch benutzen wenns sein muss. Wo kein Kläger, da kein Richter! (Und wer will einem da scho an den Karren pinkeln?)
hallo :E
Erkläre mir, und ich vergesse.
Zeige mir, und ich erinnere.
Lass es mich tun, und ich verstehe.
Viel Spaß wenn was passiert, die Dinger sind ja nicht mal zugelassen.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Sorry hab mich vielleicht nicht eindeutig ausgedrückt.
Als Privatperson, mit privatem PKW, darf man offiziell nur nach §53a zugelassene Leuchten zur Absicherung von Gefahren-, Unfallstellen benutzen. Jede andere Leuchte, die vom KBA zugelassen ist, ist für den gewerblichen Gebrauch und eintragungspflichtig.
Und der Threadersteller spricht ja eindeutig von einem privaten PKW.
gruss
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