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Thema: Straßenräumer im Privat PKW

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Stimmt, wohl doch nicht so einfach :)

    § 52

    (4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

    1.
    Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
    2.
    Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
    3.
    Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
    4.
    Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
    Denke mal, dass "Straßenräumer" da mit zu zählen..

    Aber § 53a:

    (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
    Also Aufsetzgelblicht sollte i.O. sein.. Evtl. auch ein "Straßenräumer" mit Saugnapfmontage (" im Fahrzeug fest angebracht")

    Aber so wirklich Ahnung habe ich da nicht von, nur eben mal nen Blick in die Stv(z)o geworfen :)
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
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    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  2. #2
    stalker Gast
    Wen kann man denn da fragen ???

  3. #3
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    erkläre uns was du vorhast, zeig uns was du einbauen willst
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    schreib dich nicht ab, lerne suchen und googlen.

    Kinder haben im BOS Funk nichts zu suchen!!!!

  4. #4
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    Zitat Zitat von stalker Beitrag anzeigen
    Wen kann man denn da fragen ???
    Die Zulassungsstelle oder den TÜV.
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    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Max K. Beitrag anzeigen

    Aber § 53a:

    Also Aufsetzgelblicht sollte i.O. sein.. Evtl. auch ein "Straßenräumer" mit Saugnapfmontage (" im Fahrzeug fest angebracht")

    Aber so wirklich Ahnung habe ich da nicht von, nur eben mal nen Blick in die Stv(z)o geworfen :)
    Die Rundumleuchte muss dann aber auch die Zulassung nach § 53a haben.
    Die Zulassung hat im Moment meines Wissens nur die Effekta-Reihe von Hänsch

  6. #6
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    Zitat Zitat von Konschdenger Beitrag anzeigen
    Die Rundumleuchte muss dann aber auch die Zulassung nach § 53a haben.
    Die Zulassung hat im Moment meines Wissens nur die Effekta-Reihe von Hänsch
    Das stimmt nicht ganz jede Rundumleuchte die vom Kraftfahtbundesamt abgenommen wurde und eine KBA nummer hat.
    Mal gewinnt man,mal verlieren die anderen.

  7. #7
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    Moment
    was ist wenn ich mich beim Unfall auf den gerechtfertigten Notstand berufe?

    Wie gesagt beim Unfall der spontan eintritt
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  8. #8
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    Ich hab auch 2 Turboflares ohne Zulassung im Kofferraum und werde die auch benutzen wenns sein muss. Wo kein Kläger, da kein Richter! (Und wer will einem da scho an den Karren pinkeln?)
    hallo :E

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  9. #9
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    Viel Spaß wenn was passiert, die Dinger sind ja nicht mal zugelassen.
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  10. #10
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    Meinste mich? Was soll da passieren? Ist die Wahrscheinlichkeit eines Folgeunfalls aufgrund unzureichender Absicherung nicht größer? Ansonsten siehe akkonsaarland..
    hallo :E

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  11. #11
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    Zitat Zitat von MHD MS Beitrag anzeigen
    Das stimmt nicht ganz jede Rundumleuchte die vom Kraftfahtbundesamt abgenommen wurde und eine KBA nummer hat.
    Sorry hab mich vielleicht nicht eindeutig ausgedrückt.

    Als Privatperson, mit privatem PKW, darf man offiziell nur nach §53a zugelassene Leuchten zur Absicherung von Gefahren-, Unfallstellen benutzen. Jede andere Leuchte, die vom KBA zugelassen ist, ist für den gewerblichen Gebrauch und eintragungspflichtig.

    Und der Threadersteller spricht ja eindeutig von einem privaten PKW.

    gruss

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