Hallo !
Naja, also ich lese da was anderes :
" StVZO (3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden ", da wären alle anderen ausgenommen, und weiter:
" (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorne wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben".
aber wie überall gibt es auch Ausnahemgenehmigungen ... aber die wenigsten werden diese haben und einfach machen...
mfG




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