" (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorne wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben".

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Hier ist auch rote Leuchtschrift nicht erwähnt - und da auch diese eine nach vorn wirkende besondere Beleuchtungseinrichtung darstellt, ist sie zulässig!

Denn bei der Polizei steht nicht, dass NUR die Polizei rote Leuchtschriften verwenden darf!