" (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach vorne wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben".
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Hier ist auch rote Leuchtschrift nicht erwähnt - und da auch diese eine nach vorn wirkende besondere Beleuchtungseinrichtung darstellt, ist sie zulässig!
Denn bei der Polizei steht nicht, dass NUR die Polizei rote Leuchtschriften verwenden darf!
Wer Wind säht, wird Sturm ernten!