Zitat Zitat von robbyköln Beitrag anzeigen
Obwohl wir das ganze schon zur Genüge durchgekaut hatten, hier nochmal:

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Des weiteren müssen alle FS-Inhaber Kl.2, C/CE/D/DE/D1/D1E ab 50 alle 5 Jahre den FS verlängern lassen, unabhängig davon wann sie den Schein gemacht haben bzw. wofür sie den brauchen. Wer noch den alten FS (grau oder rosa) besitzt muss sich dann auch einen neuen FS ausstellen lassen.
Die Verlängerung muss vor dem erreichen des 50. Geburtstages zumindest beantragt worden sein. Wer nach dem 50. Lebensjahr verlängern lassen will, hat Pech, der darf den Lappen neu machen. Eine Übergangsregelung gab es nur bei Einführung der neuen Regelung damit alle schon über 50-jährige genug Zeit hatten diesen zu verlängern, das ist aber schon lange vorbei.
Das Stimmt so nicht ! Die FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) sagt da was anderes:

§ 76

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9. § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, § 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Dann:

§ 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen

(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Abs. 1 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn

1.
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und

2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.

Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist.

(2) Absatz 1 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.



Mit 50 darf also die Klasse 2 (rosa od. grau) nicht mehr genutzt werden, da Umschreibung erforderlich. Zur Umschreibung hat der ALT-Inhaber eine Frist bis zum 52. Lebensjahr. Verstreicht auch diese Zeit, ist die Fahrerlaubnis ganz futsch. Ich habe es gerade bei einem Arbeitskollegen Live miterlebt, das ist es nur entdeckt worden, weil er in eine Verkehrskontrolle gekommen ist. Das Ergebnis daraus ist jetzt aber eine andere Sache.