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Thema: Code vom Digital FME Auslesen???

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Ich wollte auf folgendes Hinaus:

    Ich darf RIC 1234567 haben .. da der Schlüssel drin ist, füge ich mir
    also einfach 2345678 hinzu - wunderbar ..
    --
    In a world without walls and fences, who needs Windows and Gates ??

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  2. #2
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    stimmt, hast recht, daher noch zusätzlich paßwortschutz.

    so wäre aber eine ein-button-lösung genau gesehen besser. stimmt.
    Mfg
    FunkerVogth

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  3. #3
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    Ganz einfache Lösung:
    Die Melder gehören den Städten und Gemeinden, also Eigentum derer.
    Der oberste Chef der Feuerwehr hat den Hut auf, belegt alle DME mit einem Paßwort und kann so alles schön kontrollieren.
    Nur er hat Zugriff (bzw. sein "Funkvertrauter"), er verwaltet. Ich gehe davon aus, dass man dem Wehrleiter sowas anvertrauen und vor allem vertrauen kann. Mißbrauch wäre somit relativ ausgeschlossen.
    Damit könnte man nun alle hier geführten Diskussionen abschließend beenden und das Thema schließen!

  4. #4
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    2.304
    Oder auch nicht !!! Warum sollte das Thema geschlossen werden?

    zur Kenntnis ;

    Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten...

    Gruß Angriffstrupp
    Gruß Angriffstrupp

    Dies ist nur meine Private Meinung und die VERTRETE ich hier nach Art. 5 des Deutschen Grundgesetztes !

  5. #5
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    114
    Bei unseren Patron´s funktioniert das ganze ein wenig anders... ob das nun auch beim Boss so ist kann ich nicht sagen...

    Wenn bei der FTV-Version ein Ric programmiert wird, ist der Schlüssel gelöscht (Auslesen der Ric´s geht ohne was zu löschen). Du mußt ihn also neu eingeben oder im pdf auf dem Rechner speichern. Ein Paßwort wird nicht vergeben. Menü und alle Sachen ausser den Ric´s kannst Du auch gefahrlos proggen.

    Da man auf die FTV-Version auch mehrere Ric´s programmieren kann, kann es auch sein, dass Du verschiedene Schlüssel eingeben mußt (Ich meine bis zu acht sind möglich). Dann muß jedem Ric der richtige Schlüssel im Prog-File zugeordnet werden (halt 0-7 zu jedem Ric).

    So z.B. wenn Du den DME bei Feuerwehr und Hilfsorganisation benutzt. Jede Organisation hat einen anderen Schlüssel und den kennt meist nur die zuständige Stelle. (Raten bringt Dich auch nicht weiter, da der Schlüssel meine ich 16 Stellen lang ist)

  6. #6
    Registriert seit
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    1.853
    Zitat Zitat von elsterine Beitrag anzeigen
    Ganz einfache Lösung:
    Die Melder gehören den Städten und Gemeinden, also Eigentum derer.
    Der oberste Chef der Feuerwehr hat den Hut auf, belegt alle DME mit einem Paßwort und kann so alles schön kontrollieren.
    Nur er hat Zugriff (bzw. sein "Funkvertrauter"), er verwaltet. Ich gehe davon aus, dass man dem Wehrleiter sowas anvertrauen und vor allem vertrauen kann. Mißbrauch wäre somit relativ ausgeschlossen.
    Damit könnte man nun alle hier geführten Diskussionen abschließend beenden und das Thema schließen!
    das verhindert zwar das "bearbeiten" des ausgegebenen Melders, aber nicht das man sich einen Privatmelder zulegt und dort allerlei rics daraufknallt (welche natürlich nicht für denjenigen bestimmt sind). Denn das ist ja auch der Fall, das sich viele nen privat beschafften Melder halten, der ein wenig mehr kann als ihr dienstlich gelieferter. Und das unterbinde ich wie o.g. in dem ich die Verschlüsselung einsetze. Natürlich endet damit auch das lauschen per FMS32 oder POC32, das ist dann der 2. Aspekt.

    und über kurz oder lang wird das alle netze betreffen.....
    Mfg
    FunkerVogth

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  7. #7
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    1.778
    Es gibt immer Möglichkeiten solche Sachen zu umgehen.... !!!

    Geht nicht, gibts nicht.....

  8. #8
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    111
    Zitat Zitat von Angriffstrupp Beitrag anzeigen
    Ich weis was ich jetzt hier für Reaktionen auslöse, und auch kann ich das was ich nun schreibe NICHT BEWEISEN...!!!

    ABER,ES IST MÖGLICH DIE VERSCHLÜSSELUNG ZU UMGEHEN...!

    Zumal es sich bei Dir auch im ein Forenmitglied handelt, der schon ziemlich lange dabei ist. Aber vieleicht fragst Du ihn ja nochmal wie er das gemacht hat...

  9. #9
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    2.759
    Wieso ?

    Eigentlich kann das jeder, der sich mit der Sache ausgiebig genug beschäftigt hat.

    Aber: Nur weil man etwas kann, heisst das schon seit 1984 nicht mehr, das man das
    auch darf *G* ... ein Hinweis Richtung §303a StGB ist hier besser angebracht als das
    immer gleiche "TKG" .. jeder, der mithört, verstösst u.U. dagegen, das ist kein Unrechts-
    bewusstsein mehr ..

    .. aber eine Schutzmassnahme (Verschlüsselung) aktiv zu umgehen, das ist ein anderes
    Kaliber als mit Eigenbau-Programmierstation und im Raubkopie der PSW ein "Öhrchen"
    zu zaubern...
    --
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  10. #10
    Registriert seit
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    2.186
    Hi,

    Zitat Zitat von Shinzon Beitrag anzeigen
    ...
    Aber: Nur weil man etwas kann, heisst das schon seit 1984 nicht mehr, das man das
    auch darf *G* ... ein Hinweis Richtung §303a StGB ist hier besser angebracht als das immer gleiche "TKG" .. jeder, der mithört, verstösst u.U. dagegen, das ist kein Unrechts-
    bewusstsein mehr ..

    .. aber eine Schutzmassnahme (Verschlüsselung) aktiv zu umgehen, das ist ein anderes
    Kaliber als mit Eigenbau-Programmierstation und im Raubkopie der PSW ein "Öhrchen"
    zu zaubern...
    Kleine Korrektur:
    Du meinst wohl den §202a StGB.

    Der §303a StGB regelt die "Datenveränderung" als eine besondere Form der "Sachbeschädigung" Ein Beispiel wäre wenn ich also den Datensatz z.b. deiner Diplomarbeit heimlich verändere (schwere Fehler oder noch schlimmer teilweise unkommentierte Zitate einbaue) um dir damit zu Schaden.
    (Es kann natürlich Taten geben bei denen Tateinheitlich sowohl gegen §202a und §303a StGB verstossen wird)

    Der §202a StGB regelt dann das Ausspähen von Daten durch umgehung von Sicherungsmechanismen. Hier würde das Mitlauschen und Knacken der IDEA VS bei Verschlüsselter Alarmierung drunter fallen.
    Höchststrafe sind bis zu drei Jahre gesiebte Luft. Und meistens wird hier wohl der Vorsatz problemlos nachgewiesen werden können.

    Bei reinem vorsätzlichen Mithören max. zwei Jahre... (§89, §148 TKG)
    Wobei hier so Dinge wie fahrlässigkeit, Verbotsirrtum und "nur geringste kriminelle Energie notwendig" oft Berücksichtigung finden MÜSSEN, die bei §202a von vorneherein ausgeschlossen werden können.

    Auch das reine Mitschneiden von "offener" Pageralarmierung ist "theoretisch" übrigends ausser durch den §89 TKG auch noch durch den §202b StGB unter Strafe gestellt!
    Da die PAgeralarmierung eindeutig an einen "bestimmten Personenkreis" (Die legalen Besitzer eines Melder mit dieser RIC) richtet UND dieser auch noch in einer bestimmten Beziehung zueinander steht, sind bereits ZWEI Merkmale der "nichtöffentlichkeit" gegeben.
    Damit dürfte der §202b also Anwendbar sein...

    Da die beiden §§ aber dasselbe Strafmaß haben und die Strafen auch nicht aufsummiert werden können (wegen eines Vergehens kann man nicht zweimal Bestraft werden) spielt das eigendlich keine größere Rolle...

    ... Bis auf eine Ausnahme: Jegliche Vorbereitung ist bereits strafbar!
    Laut §202c fällt darunter auch die Herstellung und der Vertrieb von entsprechender SW!
    ( Je nach Ansicht eines unterbeschäftigten Staatsanwaltes könnte man also erst einmal den Programmierern, Käufern und Vertreibern von so netten SW-Geschichten wie FMS32 oder Crusader auf den Pelz rücken und dann ellenlange Gerichtsverhandlungen und zig Rechtsgutachten durchstehen um zu prüfen ob dieser § tatsächlich auch für diese PRogs einschlägig ist)

    Gruß
    Carsten
    Geändert von DG3YCS (08.08.2009 um 02:44 Uhr)
    ***Wichtig***
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