
Zitat von
FF112DN
Stimmt so nicht. Zumindest nicht für NRW und da rechne ich Bedburg zu ;-)
FSHG NRW 10.02.1998:
§12 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
Absatz 9:
"Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden."
Ergo dürfte ich die JF sogar mit Alarm mit zur Einsatzstelle nehmen, wenn sie nunmal gerade im Auto sitzen.
MkG