Die Gerichte sind genaugenommen gerade für diese Einzelfallentscheidungen da.
Sollte ein Dispo auf 112 und 110 nicht mitspielen: "Ich habe Ihnen nun mitgeteilt, was hier an Einsatzmitteln erforderlich ist. Ich verweise auf die Mitschnitte der Notrufe und fordere Sie abschließend auf, mir Ihren Namen zu nennen. Was sie dann alarmieren, ist Ihre Sache, entsprechende Mittel der Nachprüfung behalte ich mir vor."