Na dann möchte ich mal auf die Rundverfügung: 007 / 2007 hinweisen!

Auszug aus der Rundverfügung!

Titel: Keine Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten mit Privat-Pkw

Stichwörter: Alarmierung

Anlagen: keine

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO nach einer Alarmierung
bei der Anfahrt zur Unterkunft bietet, wie bei anderen Einsatzorganisationen, im THW
immer wieder Anlass zur Diskussion.
Grund hierfür ist oft eine Fehleinschätzung der tatsächlichen Rechts- und Verfügungslage,
weil das Recht zur Anwendung des § 35 StVO eine Reihe von Vorbehalten und
Einschränkungen enthält, und von den Bundesländern wie auch von der Rechtsprechung
differenziert und zum Teil unterschiedlich ausgelegt wird.
Für den THW-Helfer entsteht so im konkreten Fall sehr schnell ein Irrtum hinsichtlich
der Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten. Damit verbunden ist ein erhebliches
Risiko, für mögliche Folgen persönlich haftbar gemacht zu werden, und sei es
nur durch ein Bußgeld, z.B. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände wird daher hiermit für das THW folgende
Regelung mit bundesweiter Gültigkeit verfügt:
1. Das THW verzichtet bei der Anfahrt mit Privatfahrzeugen zum Ortsverband oder
auch zur Einsatzstelle (Anfahrt zum Einsatz nach einer Alarmierung) auf die Inanspruchnahme
von Sonderrechten gemäß § 35 StVO.
2. Eine Inanspruchnahme des Wegerechtes nach § 38 StVO mit Privatfahrzeugen
kommt im THW (unabhängig welchem Zweck die Fahrt dient) bereits wegen der
fehlenden technischen Ausstattung (blaues Rundumlicht, Einsatzhorn) nicht in
Frage.
3. Bei der Anfahrt zum Ortsverband oder zu anderen Dienstorten zu sonstigen
Zwecken (außerhalb einer Alarmierung) scheidet die Anwendung von Sonder-
rechten (§ 35 StVO) oder Wegerecht (§ 38 StVO) wegen fehlender Rechtsgrundlage
von vornherein aus.
Irrtümliche oder missbräuchliche Anwendung von Sonder- oder Wegerecht wird in der
Praxis immer der handelnden Person (dem Fahrer) zugeschrieben. Diese haftet somit
nicht nur im buß- oder strafrechtlichem Sinn, sondern gegebenenfalls auch privatrechtlich
für entstandene Sach- oder Vermögensschäden.

Geruß

Heros 27-51