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Thema: Tragen von Einsatzkleidung bei Wald & Flächenbränden

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Superyoshi Beitrag anzeigen
    Nur bei unseren Nomexjacken müssen bei VU's bzw. arbeiten im Straßenverkehr Warnwesten angezogen werden - dann bevorzuge ich als (noch) nicht PA-Träger doch meine HuPF 3
    Bei der HuPF 3 muss doch auch eine Warnweste her.

    Da ich immer ziemlich stark schwitze und ich den Schnitt der Überjacke nach HuPF 1 ziemlich unbequem finde, bin ich einer der ersten, der diese gegen HuPF 3 und Warnweste getauscht hat.

  2. #2
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    Also hier wurde uns gesagt :
    - Auf den alten Nomex muss
    - Auf den HuPF 3 (http://www.helpi.com/images/Feuerweh...HUPF-OD3-V.jpg) müsse man keine orangene Warnweste tragen ...

  3. #3
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    Die Jacke ist nicht nach HuPF 3 (Ausführungsnorm).

    Wenn die Jacke nach DIN EN 471 und die entsprechenden Werte erreicht, kann auf die Warnweste verzichtet werden.
    Die Quasi-Warnwirkung der HuPF 1 gilt nicht für die HuPF 3 mit gleicher Bestreifung, diese Quasi-Warnwirkung ist sowieso ein heißes Eisen, ich bevorzuge wann immer möglich eine Warnweste - auf der Autobahn auch gerne mal zusätzlich zur HuPF 1.

  4. #4
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    Angeblich sollen unsere Jacken auch im Straßenverkehr zugelassen sein, wir haben dieses Modell: http://www.internet-waescherei.de/jacke_Schurwolle.jpg (hab den link mal gegoogelt)

    Nur finde ich in den Jacken keinerlei vermerk der EN 471.
    Kann es sein, dass die Jacke zwar genug reflex Fläche hat, aber nicht nach der EN471 geprüft wurde? Oder geht dieser Punkt in einer anderen Norm mit auf?



    Wo man sich allerdings auch drüber gedanken machen sollte:

    Is nach mehrmaligen Gebrauch der Jacke im Innenangiff überhaupt noch genug reflektierende Fläche vorhanden, sodass die Jacke durch verschmutzung und abrieb im Straßenverkehr nicht mehr zu gebrauchen ist !?

    Gruß,
    Philipp (der in seinen leichten Überjacken jeweils eine 2€ Warnweste dabei hat)

  5. #5
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    Zitat Zitat von offi Beitrag anzeigen
    Angeblich sollen unsere Jacken auch im Straßenverkehr zugelassen sein, wir haben dieses Modell: http://www.internet-waescherei.de/jacke_Schurwolle.jpg (hab den link mal gegoogelt)

    Nur finde ich in den Jacken keinerlei vermerk der EN 471.
    Kann es sein, dass die Jacke zwar genug reflex Fläche hat, aber nicht nach der EN471 geprüft wurde? Oder geht dieser Punkt in einer anderen Norm mit auf?
    Das scheint eine Jacke nach HuPF 1 zu sein?
    Für die (und nur für die) gibt und gab es die Aussage einzelner Unfallversicherungsträger, dass die Warnwirkung der einer Warnkleidung nach DIN EN 471 Kl. 2 entspricht, die sogenannten Quasi-Warnwirkung. Die Jacke an sich ist also nicht nach DIN EN 471 Kl. 2 zugelassen, der UVT sagt, dass man auf Warnkleidung verzichten kann, wenn diese Jacke getragen wird, da die Warnwirkung als gleich anerkannt ist, also ein Entgegenkommen der UVT an die Feuerwehren.
    Ob das noch in deinem Bundesland aktuell ist oder jemals galt, kann ich nicht sagen.

  6. #6
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    Hallo,
    nun möchte ich auch mal meinen Senf dazugeben.

    In der ersten Einsatzphase inkl. Anfahrt zu einem Brandeinsatz sollten Überjacke/ Überhose getragen werden, da eine genaue Lagebeurteilung noch aussteht.
    Die Überkleidung sollte auch während der ersten Löschmaßnahmen getragen werden, zumindest solange wie offenes Feuer bekämpft wird (Gefahr der Ausbreitung etc.).
    Für die Nachlöscharbeiten bzw. wenn eine weitere Gefährdung der Kräfte durch das Feuer ausgeschlossen werden kann, gibts "Kleidungserleichterung".

    Rein (versicherungs)rechtlich siehts m.E. nach wie folgt aus: (direkte) Brandbekämpfung = Überbekleidung. Ausnahmen müssen sich immer begründen lassen. Dies dürfte aber bei z.B. 1 Meter hohen Flammen (Anfangsphase) schwer werden... Kenne einige Kameraden, die überraschend fast vom Feuer eingeschlossen wurden und sehr froh über ihre getragene Überjacken waren.

    Gruß
    Knut

  7. #7
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    Zitat Zitat von knutpotsdam Beitrag anzeigen
    Rein (versicherungs)rechtlich siehts m.E. nach wie folgt aus: (direkte) Brandbekämpfung = Überbekleidung.
    Nö. Rein versicherungsrechtlich kann man mit Badehosen antreten.

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