Die LFS BaWü beschreibt das nationale Recht (Sondersignal bei Feuerwehrfahrzeugen.pdf, Stand 12.2004):
Kennleuchten mit nur einer Hauptabstrahlrichtung (Richtungsblitzleuchten)
- Nur ergänzend zu blauen Rundumkennleuchten verwendbar.
- Frontblitzleuchten, so genannte Straßenräumer, sind nach StVZO erlaubt und bauartgenehmigt wenn sie nur nach vorn wirken.
- Blitzleuchten müssen paarweise angeordnet sein und synchron blinken, sie dürfen nur mit den Rundumkennleuchten schaltbar sein.
- Blitzleuchten, die nur zur Seite oder nur nach hinten abstrahlen sind nur mit einer Ausnahmegenehmigung des § 49a StVZO zulässig.
- Ab 1.1.2005 dürfen nur noch Richtungsblitzleuchten nach Bauartgenehmigung ECE-R 65 als
Leuchte mit einer Weitwinkel-Abstrahlung für den Nahbereich eingesetzt werden. Die Leuchten tragen nach ECE-R 65 die Kennzeichnung XB 1 oder XB 2. "1" steht für eine Tag-Lichtstärke, "2" steht für eine umschaltbare Tag-/Nacht-Lichtstärke.
Fundstelle: §52 StVZO
Anbauhöhe zwischen 800 ... 1200 mm, jedoch min. 650 mm, wenn der Fzg-Aufbau die Einhaltung von 800 mmm nicht zulässt. Der einzelne Blitzer der RTK kann damit nicht gemeint sein.