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Thema: Frontblitzer - 1 einzelner oder mehr als 2?

  1. #1
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    ..........

    ..........
    Geändert von überhose (27.07.2008 um 11:23 Uhr)

  2. #2
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    Hallo auch,

    einen einzelnen Frontblitzer haben die FW-Fahrzeuge in den Niederlanden. Habe ich zumindest mehrfach gesehen.
    Vielleicht finde ich auch noch ein Foto.

    Greez

    Zero-G
    MfG

    Zero-G

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  3. #3
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    Zitat Zitat von ZERO-G Beitrag anzeigen
    Hallo auch,

    einen einzelnen Frontblitzer haben die FW-Fahrzeuge in den Niederlanden. Habe ich zumindest mehrfach gesehen.
    Vielleicht finde ich auch noch ein Foto.

    Greez

    Zero-G
    Dein Wunsch war mir Befehl ;)

    http://www.fte.nl/images/342501.jpg

    http://www.fte.nl/images/343201.jpg
    Ich gebe hier ausschließlich meine private Meinung wieder!

  4. #4
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    Servus!

    Einen einzelnen Frontblitzer haben auch viele deutsche Fahrzeuge, denn die RTK6-SL bietet die Möglichkeit einen einzelnen Blitzer im Gehäuse zu integrieren. Rechtlich gesehen also ein Blitzer.
    Zwei oder mehr paar Blitzer sollten auch kein Problem darstellen, allerdings bezweifle ich die Wirkung ein bisschen, denn Vorteil haben sie nur, wenn man in sehr geringem Abstand zum Vordermann steht. Dabei zu beachten natürlich auch max. Einbaumasse.

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  5. #5
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    In der StVZO steht dazu imho auch nichts drin.
    Die Frage ist, ob die zur Zeit auf dem Markt (zugelassenen) erhältlichen Blitzer für die einzel Verwendung zugelassen sind. Wenn Sie nur paarweise abgenommen wurden, darf man sie halt auch nur paarweise verwenden.

    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Bei Großfahrzeugen der LKW-Klasse könnten Blitzerpaare in unterschiedlichen Höhen sinnvoll sein (im Abschleppbereich kenne ich solche LKW-Fronten mit 4 Blitzern).
    Die Frontblitzer der meisten Abschleppwagen sind ja auch nicht eingetragen (nicht zulässig), weil sie dafür eine Sondergenehmigung bräuchten.
    Die gibts aber nur extrem selten und wenn dann nur bei spezial Fahrzeugen (ich kenne nur einen LKW Berge-LKW der diese aufgrund seiner Bauhöhe hat).

    Denn die StVZO kennt ja kein gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne, nur nach hinten (RWS).

    Aber LKW "dürfen" ja sowieso fast alles ....

    Gruß,

    Philipp

  6. #6
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    Hi,

    per Zufall mal gefunden: http://www.youtube.com/watch?v=NBIf1MbJERg

    Mfg.
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  7. #7
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    Im Verordnungstext steht:

    "Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht)."

    Kennleuchten = Mehrzahl

    Also schon mal mehr als nur eine Einzelne!

  8. #8
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    Die LFS BaWü beschreibt das nationale Recht (Sondersignal bei Feuerwehrfahrzeugen.pdf, Stand 12.2004):

    Kennleuchten mit nur einer Hauptabstrahlrichtung (Richtungsblitzleuchten)
    - Nur ergänzend zu blauen Rundumkennleuchten verwendbar.
    - Frontblitzleuchten, so genannte Straßenräumer, sind nach StVZO erlaubt und bauartgenehmigt wenn sie nur nach vorn wirken.
    - Blitzleuchten müssen paarweise angeordnet sein und synchron blinken, sie dürfen nur mit den Rundumkennleuchten schaltbar sein.
    - Blitzleuchten, die nur zur Seite oder nur nach hinten abstrahlen sind nur mit einer Ausnahmegenehmigung des § 49a StVZO zulässig.
    - Ab 1.1.2005 dürfen nur noch Richtungsblitzleuchten nach Bauartgenehmigung ECE-R 65 als
    Leuchte mit einer Weitwinkel-Abstrahlung für den Nahbereich eingesetzt werden. Die Leuchten tragen nach ECE-R 65 die Kennzeichnung XB 1 oder XB 2. "1" steht für eine Tag-Lichtstärke, "2" steht für eine umschaltbare Tag-/Nacht-Lichtstärke.

    Fundstelle: §52 StVZO
    Anbauhöhe zwischen 800 ... 1200 mm, jedoch min. 650 mm, wenn der Fzg-Aufbau die Einhaltung von 800 mmm nicht zulässt. Der einzelne Blitzer der RTK kann damit nicht gemeint sein.
    Hier werden sie repariert
    www.funk-werkstatt.de

  9. #9
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    Auf der Rett Mobil stand bei TDS-Invents ein KDOW auf Opel Astra H Caravan, der hatte auf dem Dach ne Hella RTK-QS und im Kühlergrill 2 Sätze also 4 Stück LED Frontblitzer!

  10. #10
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    Hallo Leute!

    Nur paarweise kann aber nicht ganz richtig sein oder?

    Siehe hier: http://www.tds-invents.de/caddyneflv.pdf

    Zitat Zitat von TDS-Invents
    • Frontblitzer integriert, alternierend mit Kühlergrillverstärkung
    • Frontwarnleuchte- LED blau an der Frontscheibe
    Ich will gezielt auf die zusätzliche blaue Frontwarnleuchte hinter der Windschutzscheibe hinaus, die weit verbreitet ist.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  11. #11
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    Also mehr als 2 Stück ist kein Problem...

    Das einzige was man beachten muss ist: Nur Paarweise geschaltet (imm die auf selber höhe zusammen)

    Und nur Gerade Zahlen ;)
    (Davon ausgenommen 2 Frontblizer und zusätzlich eine FWL-LED oder vergleichware Produkte anderer Hersteller)


    Bei einer RTK mit BSX-F oder auch anderen Herstellern, ist diese im gleichen Gehäuse untergebracht und wurde so auch als Eine Einheit geprüft...

    Wenn man jetzt also seine 2 Frontblitzer in ein großes Plastikgehäuse mit einer Plexiglasplatte davor einbaut, dann hat man diese neu prüfen zu lassen...

    Kostet nur die ECE R 65 bei "blitzern" so zwischen 1000 und 1500 Euro und bei "LED" dann das 3 fache... also 3000 bis 4000 Euro ;)

    MfG Fabsi

  12. #12
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Etienne Beitrag anzeigen
    Hallo Leute!

    Nur paarweise kann aber nicht ganz richtig sein oder?

    Siehe hier: http://www.tds-invents.de/caddyneflv.pdf



    Ich will gezielt auf die zusätzliche blaue Frontwarnleuchte hinter der Windschutzscheibe hinaus, die weit verbreitet ist.

    Diese "Scheibenblitzer" z.b. Hella FWL, sind auch nur mit Sondergenehmigung erlaubt!!!

    Man muss bei den Sachen immer bedenken, dass die StVZO ja das "Tagesgeschäft" regelt.
    D.h. dort steht was generell zulässig ist. Sonst müsste man ja jeden Einbau beantragen.


    Per Sondergenehmigung ist theoretisch alles möglich!


    Gruß,
    Philipp

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