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Thema: Zulassung von Fahrzeugfunkgeräten

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Hallo,

    Also wenn ich das richtig verstehe muss die Feuerwehr(Amt/Gemeinde) einmalig anmelden das sie auf der Frequenz arbeitet. Ansonsten muss die Feuerwehr nur einmal im Jahr eine Statistik ihrer Funkgeräte abgeben.

    Ist das so richtig???

    Gruß

  2. #2
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    Zitat Zitat von micro Beitrag anzeigen
    Hallo,

    Also wenn ich das richtig verstehe muss die Feuerwehr(Amt/Gemeinde) einmalig anmelden das sie auf der Frequenz arbeitet. Ansonsten muss die Feuerwehr nur einmal im Jahr eine Statistik ihrer Funkgeräte abgeben.

    Ist das so richtig???

    Gruß
    Hallo,
    das ist richtig, eine einmalige Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur und es ist egal aob Ihr 1 oder 500 Geräte auf dieser Frequenz nutzt.
    Wenn es hochkommt bekommt eure zuständige Führungskraft einmal im Jahr ein schreiben, für die Erhebung von Vorhandenen Funkgeräten mit entsprechenden Funkrufnahmen.

    Mir ist bekannt das ich die Frequenzzuteilung für eine Ortsfeste Funkstelle benötigen, aber nicht für mobile Funkgeräte in den Fahrzeugen. Hat sich da was geändert oder war das schon immer so??

    Mfg
    Chris

  3. #3
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    Zitat Zitat von Chr881986 Beitrag anzeigen
    Mir ist bekannt das ich die Frequenzzuteilung für eine Ortsfeste Funkstelle benötigen, aber nicht für mobile Funkgeräte in den Fahrzeugen. Hat sich da was geändert oder war das schon immer so??
    Gilt dies für 4m sowie für 2m?

  4. #4
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    Ich weiss natürlich nicht wie es in Brandenburg ist, aber in NDS wird ALLEN FuG ein Funkrufname zugewiesen!

    4m-HFG bekommen, je nach Verwendung entweder die "99-01" (Kreisbrandmeister, 98-01 bis 98-09 (Brandschutzabschnittleiter), 797 bis 799 (Stadt-/Gemeindebrandmeister und stv.).

    Die 2m-HFG bekommen -797 bis -799 (Stadt-/Gemeindebrandmeister und stv.), -777 bis -779 (Stützpunktbrandmeister und stv.), oder -720 bis -729 (die "normalen" 2m-Fzg-HFG). Der komplette Funkrufname ergibt sich aus der genauen Zuweisung im 4m.

    z.B.:
    - Das HFG des StBM einer Kommune, dessen Rufnamen für das Fzg im 4m "Florian 13-99" ist, bekommt den "Florian 13-799" für das 4m- und das 2m-HFG (zumeist haben die StBM/GemBM ein HFG mit Ladehalterung im Fzg, so dass das 4m-HFG zwei Rufnamen hat). Analog die stv. StBM mit 13-98/13-798 und 13-97/13-797. Mit ist kein Kommune bekannt, die mehr als 2 stv. StBM/GemBM hat, wenn doch haben die wahrscheinlich -96/-796, -95/-795 und so weiter.

    - Der StützpunktBM eines Ortes mit der Bereichskennung 15-xx hat das 2m-HFG "15-779", die stv. dann "15-778", "15-777" die untergeordneten OBM des Stützpunktes haben keine eigene Kennung.

    - Die Fahrzeuge eines Stützpunktbereiches "14-xx" erhalten also die 2m-HFG "14-701" bis "14-769". Diese werden durch die Stadt verteilt.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  5. #5
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    Sind das nicht zwei unterschiedliche Sachen???

    Ich wollte eigenlich wissen ob ich eine extra Genemigung für ortsfeste Funkgeräte brauche?!?!

    Das mit den Funkrufnamen ist wieder eine andere Sache.

  6. #6
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    Ja...

    ... brauchst du.

    Ortsfeste Funkanlagen müssen bei der BnetzA angemeldet werden. Inhalt:
    - Antennenposition und Höhe
    - Sendeleistung
    - Kanal und Betriebsart
    - verwendete Antenne
    - (und noch ein paar Kleinigkeiten)

    Entsprechendes Formular sollte über eure Kreisverwaltung oder direkt über die für euch zuständige Aussenstelle der BnetzA zu bekommen sein.

    Gruß
    Flo

  7. #7
    Registriert seit
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    2.186
    Hi,

    als Zusammenfassung:

    ALLE Ortsfesten Funkstellen benötigen eine Frequenzzuteilung!
    Mobile/Portable Funkstellen nur, wenn keine Ortsfeste Funkstelle vorhanden (und angemeldet) ist! Hier muss dann das ERSTE Gerät angemeldet werden.

    Die gilt PRO BAND! Also eine angemeldete ortsfeste Funkstelle im 4m Band entbindet nicht von der Anmeldung des 1. 2m Gerätes...

    Je nach Bedarfsträger und BL möchte die zuständige Stelle gerne regelmäßig über den Stand der Dinge unterrrichtet werden. Die kann entweder rein als Zahl (30 Mobil 4m, 1Hand 4m, 50 Hand 2m ) erfolgen, andere BL fordern eine Ausführliche Auflistung mit Typ, Seriennummer usw.

    Gruß
    Carsten
    ***Wichtig***
    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
    Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de

  8. #8
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    Zitat Zitat von micro Beitrag anzeigen
    Sind das nicht zwei unterschiedliche Sachen???

    Ich wollte eigenlich wissen ob ich eine extra Genemigung für ortsfeste Funkgeräte brauche?!?!

    Das mit den Funkrufnamen ist wieder eine andere Sache.
    Natürlich sind das zwei unterschiedliche Sachen. Die Frage galt ja nach Fahrzeugfunkgeräten, also _beweglichen_ Funkstellen. Ortsfeste Funkstellen benötigen neben der Frequenzzuteilung zusätzlich noch eine Genehmigung. Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag sind in den Bundesländern unterschiedlich. Die zugehörigen Vorschriften werden von den IM der Länder herausgegeben.
    Hier werden sie repariert
    www.funk-werkstatt.de

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