NO ROSC - NO FUN !!! ;-)
Schni-Schna-Schnappatmung...
Hallo,
der Beitrag ist natürlich super, wenn du wüsstest wie zukünftig zu diesem Gesetz die Gerichte entscheiden.
Im Gesetz steht nämlich nur, "Fahzeuge die gem. §35 Sonderrechte in Anspruch nehmen können" - nicht "könnten". Damit lässt der Gesetzgeber in diesem Bezug einiges offen.
Also hat der "Super-Moderator" gar nicht so Unrecht; denn hier bleibt die Rechtsprechung die Antwort schuldig.
Bis dann
Dominic
... ausserdem würde ja jeder Privat-PKW eines FWlers drunterfallen...
Gruß, Mr. Blaulicht
Wo steht den im §35 der STVO das Privat-PKW's Sonderrechte in anspruch nehmen dürfen? Ich konnte dort nicht soviel rauslesen...
im ersten Absatz
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Das ganze ist nämlich an die Organisation "Feuerwehr" gebunden, nicht an bestimmte Fahrzeuge..
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Ahja, gut zu wissen, danke...
Vielen Dank für die Antworten.
Brauche ich also kein Ticket befürchten :-)
Wirklich witzig finde ich das der Gesetzestext tatsächlich hergeben würde das quasi alle Fahrzeuge eines FW Angehörigen die er einmal zu einer Fahrt zum Gerätehaus benutzen "könnte" von der Plakettenpflicht berfreit ist.
Asche auf mein Haupt! Ich hatte das interne Mitteilungsblatt der Johanniter in der Hand, in dem darauf hingewiesen wird, dassDieses bezieht sich allerdings auf Punkt 6 des Anhang 3Zitat von Johanniter-Express, 23.01.2008
also auf die Fahrzeuge des "Behindertenfahrdienst", den sog. "Patiententransfer" oder auch Dialysefahrten mit entsprechenden Patienten.Zitat von Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
(zu § 2 Abs. 3)
Das SonderRechte nicht das selbe sind wie SonderSignal ist aber schon bekannt, oder? Ich hatte von SonderSignal geschrieben, daher ist dieser Beitrag des Herrn Toppa leider "Aufsatzthema verfehlt! Setzen! Sechs!"
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
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