
Zitat von
funki112
Nein, die Beschwerde kam von Kameraden die ebenfalls mithören können, aber durch solche Aktionen Angst haben, dass dann irgendwann bei allen die Mithörfunktion gesperrt wird...
Die Kameraden dürfen genauso wenig mithören wie die anderen.

Zitat von
AkkonHaLand
Private Melder einziehen? Seit wann darf ein "nicht Richter" eine Enteignung durchführen/anordnen? --> Keine Chance!
Dazu braucht man erstmal keinen Richter .. Stichwort = Sicherstellung/Beschlagnahme

Zitat von
AkkonHaLand
Mal eine generelle Frage: sind die genutzten Melder für den genutzten Frequenzbereich bauartbedingt zugelassen? Wenn ja, dann ist auch das Empfangen von Nachrichten ("Mithören") legal, auch wenn einige Staatsanwälte die seit mehreren Jahren (!) gültigen Änderungen der Funkrichtlinien nicht kennen WOLLEN!
Falsch.
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
1Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. 2
Somit darfst du nur die Schleifen und Nachrichten auswerten die deinen Funkmelder offiziell "aufmachen"
Zusätzlich ist lt TR-BOS die Mithörschaltung nicht zulässig.
C 5.4 Sprachwiedergabe
C 5.4.1 Meldeempfänger der Verwendungsarten C 3.2 und C 3.3 müssen für die Wiedergabe von Sprachdurchsagen eingerichtet sein. Erst nach Auswertung der jeweiligen Fünftonfolge wird am Ende des Wecktons der Lautsprecher auf den Empfängerausgang geschaltet.
Für Sonderanwendung können die obersten Landesbehörden abweichende Ausführungen zulas-sen.
Dadurch das der einzelne Kamerad kaum eine Genehmigung von der Behörde hat ist die Monitorfunktion definitiv verboten.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.