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Thema: LED-Blitzer im Kotflügel, zugelassen??

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von DG3YCS Beitrag anzeigen
    Woher hast du den den Quatsch mit den 20 Euro...

    Die 20 Euro sind nur für den Missbrauch von Ordnungsgemäßen Installierten SoSi Anlagen in entsprechenden KFZ mit Genehmigung...

    Die Folgen hier währe eine OWI Anzeige, da basierend auf §19 Abs. 2 Satz2 deine Betriebserlaubnis erlischt und damit ein Verstoss gegen §18 Abs 1 vorliegt!

    50Euro und drei Punkte.

    Das mit der Versicherung wird in den meisten Fällen stimmen, wobei die Rückforderung unter ganz schlechten Umständen auch höher ausfallen könnte. Ist aber unwahrscheinlich!

    Gruß
    Carsten

    Weil die BE einfach nicht erlischt wegen einer unzulässigen Beleuchtungseinrichtung ...
    Die StVZO wurde diesbezüglich schon lange geändert ...
    Die BE erlischt nur:
    § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
    (2) 1Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    1.
    die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2.
    eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3.
    das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Satz 1 fällt schonmal flach.
    Satz 2 greift hier auch nicht
    und Satz 3??? Sorry, aber es ist ja wohl doch sehr unwahrscheinlich das ein Frontblitzer der zur Seite strahlt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

    Änderungen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist, liegen vor, wenn durch den Ein- oder Anbau oder die andere Gestaltung von Teilen oder deren Kombination negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten sind. Kann die Erwartung der Gefährdung nicht durch eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten, ggf. in Verbindung mit einer Änderungsabnahme durch einen aaS oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation entkräftet werden, erlischt die Betriebserlaubnis des Fz.

    Beispiel:

    - Unbedenkliche Teile werden unsachgemäß angebaut
    - Unsachgemäß gestalte Teile werden sachgemäß angebaut
    - Änderungen haben Auswirkungen auf die Fahreigenschaften wie
    -- Fahrverhalten
    -- Lenkverhalten
    -- Bremsverhalten
    -- sichere Bedienbarkeit
    -- Umrissgestaltung
    -- Brandverhalten und Feuersicherheit
    -- negative Beeinflussung der Betriebsfestigkeit von Teilen

    Die so genannte Gefährdungsvariante. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn durch die Änderung am Fahrzeug eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ist weitgehend, vielmehr muss eine Gefährdung (konkret) zu erwarten sein. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bei Erwartung einer Gefährdung stellt eine nicht näher präzisierte Formulierung dar, die im Einzelfall genau betrachtet und beurteilt werden muss. Konkrete Gefahr ist jede Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter (öffentliche Sicherheit und Ordnung) führt; Ein Einzelsachverhalt begründet Anhaltspunkte für einen Gefahreneintritt. Die konkrete Gefahr steht unmittelbar bevor oder ist bereits eingetreten.


    Und somit greift "nur" dieser Tatbestand des Bkat

    Und hier geht es nicht um die Benutzung von legalen SoSi sondern um alle nicht zugelassenen Beleuchtungseinrichtungen, wie beleuchtete Namensschilder, beleuchtete Dachaufsetzer, blinkende Christbäume etc.

    349136 Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger *) und verstießen dabei
    gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder
    für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen **).
    § 49a Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat

    20,00 €
    Geändert von Alex22 (20.01.2008 um 10:33 Uhr)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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