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Thema: LEGAL oder ILLEGAL?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
    29.03.2006
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    Zitat Zitat von Tict4c Beitrag anzeigen
    warnbliockanlage einsachalten -- schiuld -- klatschne
    Ein wenig langsamer schreiben, wenns geht... ;)

    Nein...

    Zitat Zitat von StVO §16 Warnzeichen
    (2) ... Warnblinklicht ...
    Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
    Und, da du mit deiner Fahrweise unter Inanspruchnahme von §35, den Sonderrechten niemanden Gefährden darfst, darfst du auch nicht mit eingeschaltem Warnblinklicht zum GH fahren ^^


    Desweiteren darfst du ein UNbeleuchtetes Schild quasi immer aufs Autodach setzen.

    MfG Fabsi

    P.S.: Du "darfst" sogar Rote Ampeln überfahren, allerdings bist du mit dem Privat-PKW zu 100% Schuld, wenn was passiert, da du deine Sonderrechte nicht anzeigen konntest...
    Also auch lassen und die paar Sekunden an ner Roten Ampel warten... (Meist is man ja eh nicht der 1. an der Ampel *g*)

  2. #2
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.257
    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen

    Nein...



    Und, da du mit deiner Fahrweise unter Inanspruchnahme von §35, den Sonderrechten niemanden Gefährden darfst, darfst du auch nicht mit eingeschaltem Warnblinklicht zum GH fahren ^^
    Wie du so schön zitierst hast.
    Zitat von StVO §16 Warnzeichen
    (2) ... Warnblinklicht ...
    Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

    Da er ja durch die Inanspruchnahme von So-Re von der KOMPLETTEN StVO befreit ist, kann er selbstverständlich auch seine Warnblinkanlage einschalten.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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