Zitat Zitat von Tict4c Beitrag anzeigen
warnbliockanlage einsachalten -- schiuld -- klatschne
Ein wenig langsamer schreiben, wenns geht... ;)

Nein...

Zitat Zitat von StVO §16 Warnzeichen
(2) ... Warnblinklicht ...
Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
Und, da du mit deiner Fahrweise unter Inanspruchnahme von §35, den Sonderrechten niemanden Gefährden darfst, darfst du auch nicht mit eingeschaltem Warnblinklicht zum GH fahren ^^


Desweiteren darfst du ein UNbeleuchtetes Schild quasi immer aufs Autodach setzen.

MfG Fabsi

P.S.: Du "darfst" sogar Rote Ampeln überfahren, allerdings bist du mit dem Privat-PKW zu 100% Schuld, wenn was passiert, da du deine Sonderrechte nicht anzeigen konntest...
Also auch lassen und die paar Sekunden an ner Roten Ampel warten... (Meist is man ja eh nicht der 1. an der Ampel *g*)