Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
Damit sollte alles geklärt sein, denke ich!
Nö.
Schau doch mal hier:
http://www.notarzt-lauf.de/horn.htm

Das ganze bezieht sich auf Bayern. D.h. zumindest dort ist es möglich, ein privates Fahrzeug als Einsatzfahrzeug zu nutzen und mit Sondersignalanlage auszustatten.
Die Regierungen können dem nachfolgend beschriebenen Personenkreis stetswiderruflich und befristet für die Dauer der Ausübung der Funktion die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes anerkennen(§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO, § 55 Abs. 3 StVZO). Mit der Anerkennung darfdas private Kraftfahrzeug kraft StVZO mit Sonderwarneinrichtungen (blauesBlinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet werden, wenn es der Berechtigte fürEinsatzfahrten nutzt.
Gruß,

ahk