Gute Frage!
In der STVO im Normalfall nicht.
Auf privatem Gelände dürfte es egal sein!
Ich hab mal gehört, dass man mit einem Blaulicht bei ausgeschaltetem Motor eine Unfallstelle absichern darf.
Gute Frage!
In der STVO im Normalfall nicht.
Auf privatem Gelände dürfte es egal sein!
Ich hab mal gehört, dass man mit einem Blaulicht bei ausgeschaltetem Motor eine Unfallstelle absichern darf.
mh ok vllt ist ja ein rechtsanwalt hier im Forum tätig oder einer der sich damit genau auskennt ich werde mich mal im internet darüber erkundigen...
Warum blau wenn es auch ne normale , handelsübliche gelbe leuchte tut ?
Es ist illegal im Bereich der StVZO , und sollte meiner Meinung noch härter bestraft werden !
Wenn das alles genehmigt ist , die Anlagen geprüft und zugelassen sind , das alles eingetragen ist , ist es kein Problem .
Sowas ist in meinen Augen auch Off-Topic ....
STOP.
Wenn da noch Nötigung, Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, Amtsanmaßung dazukommt, überschreitet die Tat schnell die 20 Euro. Dann bist du ganz schnell den Lappen los, und das zu recht.
PS: Die 20 Euro gelten aber auch nur, wenn man mit einem Fahrzeug, dass offiziell mit Sondersignal ausgerüstet ist/sein darf unnötig mit eingeschalteter Sondersignalanlage durch die Gegend fährt. Bei Privat-KFZ greifen die 20 Euro nicht!!!
Leute die unbedingt mit nen Blaulicht aufm Dach rumfahren müssen und Frontblitzer und jeden scheiß sind die totalen Profilneurotiker die gehören sich in behandlung in BZK.
Es geth eigentlich nur darum ob es erlaub ist oder nicht erlaubt ist...
und wie man das blaulicht bwz das gelblicht legal benutzen kann
Ein zugelassenes Gelblicht ist zum Absichern er Unfallstelle bei ausgschaltetem Motor 100%ig legal!
Hatte ich das nicht schon in einem anderen höchst merkwürdigen Beitrag erklärt???
Finds jetzt nicht, auf Anhieb, also hier nochmals:
Also haben sich ALLE weiteren Diskussionen erledigt...Zitat von http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_35.php
Blaues Blinklicht darf NUR von damit ausgerüsteten Fahrzeugen PUNKT... ^^
MfG Fabsi
Schaut doch mal hier. Ist zwar noch der Text der StVZO, aber eigentlich egal. Hat sich meines Wissens vom Inhalt her bislang nicht geändert:
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
...
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
5. Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).
...
Damit sollte alles geklärt sein, denke ich!
Nö.
Schau doch mal hier:
http://www.notarzt-lauf.de/horn.htm
Das ganze bezieht sich auf Bayern. D.h. zumindest dort ist es möglich, ein privates Fahrzeug als Einsatzfahrzeug zu nutzen und mit Sondersignalanlage auszustatten.
Gruß,Die Regierungen können dem nachfolgend beschriebenen Personenkreis stetswiderruflich und befristet für die Dauer der Ausübung der Funktion die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes anerkennen(§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO, § 55 Abs. 3 StVZO). Mit der Anerkennung darfdas private Kraftfahrzeug kraft StVZO mit Sonderwarneinrichtungen (blauesBlinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet werden, wenn es der Berechtigte fürEinsatzfahrten nutzt.
ahk
Was möchte denn Tictac4 mit dem Fahrzeug dann anstellen? Wenns berechtigt ist, solls ja kein großes Thema sein -> OrgL, LNA, KBL,...
Mit dem Fahrzeug mit sonderrechten zum einsatz fahren und vllt schon mit dem kleinen gerät was drauf ist "erste hilfe " leisten...
Für VRW braucht man keine Sonderzulassung, und für angemeldete FR Autos auch nicht.
Ich gebe hier ausschließlich meine private Meinung wieder!
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