Hallo!

Eben, es handelt sich um Erlaße die die einzelenen Bundesländer selbst erteilen können!

Nach der StVZO, bzw. Techn Richtlinien §22a gibt keine solche Vorschrift!

Und, sie macht ja auch keinen Sinn, wie wir feststellen konnten gibt es ja ausser der Feuerwehr auch andere Fahrzeuge die eine dritte oder mehr Kennleuchten haben, diese sind auch nicht schaltbar!!
Und, das Argument, das man den Vorausfahrenden nicht blendet :
" Also, ich weiß ja net wir das bei euch so ist, aber bei uns haben die Fahrzeuge Abstände von 30m und mehr im Zug, das richtet sich nach der gefahrenen Geschwindigkeit und Verkehrsbelastung! "

Dann müssten wir auch das Rücklicht getrennt zum Abblendlicht auschalten können, denn beim Vorwährstfahren braucht man es ja auch nicht!? oder wofür ist das gedacht?

MfG