Hallo!

§52 Abs.3 sagt es eigentlich ganz klar : " Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgestattet sein ...".....bla bla Feuerwehr usw.!

Früher hies es allerdings , " wenn die Geometrische Sichtbarkeit es erfordert!"
Heißt nix anderes das, die vorderen Leuchten aufgrund der Wagenlänge oder aufgebauten Teilen z.b. Steckleiter o.ä. verdeckt werden, kann man auch Heckseitig Kennleuchten anbringen!

Darüber, das die Heckleuchten während der Fahrt nicht eingesetzt werden dürfen, gibt es def. KEINE Unterlassung!
Ist auch mühseelig sich darüber den Kopf zuzerbrechen... entsprechender personenkreis möge sich doch bitte um andere wichtigere und vom Gesetz her verbotene Dinge kümmern!?
Es handelt sich um Spinnereien einzelner, die sich nur Aufspielen wollen...um irgendwas vertreten zuwollen, was allerdings überflüssig und Haarspalterei wäre!

MfG