Hallo Kater,
frag ihn dochmal, auf welche Rechtsquellen er sich stützt. im Kontext zu nennen wären zwei einschlägige Urteile, das sogenannte "Burgdorfer Scannerurteil", wo sinngemäß geurteil wurde, dass man als Sendungsempfänger zunächst erstmal wissen mus, das man Sendungen empfängt, die nicht für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt ist, und das man zweitens auch nachweislich Sendungen Abgehört haben muss. Nächstes Urteil wäre das des OLG München, das eine Angeklagten zu Geldstrafe verurteilt hat, weil es nachweißlich Sendungen abgehört hat. Hier heißt es:
...Es (das OLG) stellte fest, daß "Bedeutungsinhalt und Tragweite der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Paragraphen 95 TKG ... für jedermann erkennbar" seien. Der Tatbestand des "Abhörens" liege dann vor, "wenn ein Sender eingestellt wird, obwohl dem Empfänger bekannt ist, daß auf dieser Frequenz Nachrichten übertragen werden, die nicht für ihn persönlich, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Der bloße Suchlauf, der zur Auffindung eines nicht für die Allgemeinheit bestimmten Senders führt, ist zunächst unbeabsichtigter Empfang im Sinne des Paragraphen 86 TKG. Erst das weitere Anhören nach Erkennen dieser Eigenschaft begründet strafbares Abhören, insbesondere dann, wenn es aufgrund der Fixierung des Senders auf dem Empfangsgerät erfolgt"...
Da den angehörigen der BOS selbst ja o.g. Fakten bekannt sein müssten und sicher in jedem Funklehrgang gesagt wird, dass BOS-Funk auch nur von Berechtigten mit dafür bestimmten Geräten erfolgen darf, ist der Fall in diesem Punkt sonnenklar.
Wo's wackelig wird ist z.B. beim außerdienstlichen Gebrauch dienstlicher Fernmeldemittel (Melder mit Mithörschaltung). Klar ist aber auch, dass es keine Berechtigung zum Abhören begründet, dass evtl. ein Ereignis eintreten könnte, welches man durch das verwenden abgehörter Informationen abwenden könnte. das berechtigte Interesse Dritter, ihre Angelegenheiten (persönliche Daten, Krankengeschichte etc.) wohl verwahrt zu wissen wird hier überwiegen.
Gruß, Matze