Hallo Kater Köln,
mal en Detail worum es hier geht:
"§ 201 StGB. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."
Auf gutdeutsch: Nix mit abhören daheim mit Scanner, weil a.) nicht für dich bestimmt , weil du nicht im Dienst und b.) evtl noch schlimmer, weil du als "besonders Verpflichteter" es eigentlich besser wissen müsstest.
Erschwerend kämen hinzu: öffentliche Mitteilung (etwa im Forum) oder an Dritte, zumal die Informationen im BOS-Funk i.d.R. geeignet sein werden, das berechtigte Interesse eines anderen (Patient, Leitstellensprecher, Täter) zu beeinträchtigen.
Praktisch ist das so lange nicht von Bedeutung, wie es keiner merkt (wo kein Kläger, da auch kein Richter). Allerdings wiegt das sich Verlassen auf das unbemerkt bleiben der Tat in trügerischer Sicherheit und ändert auch nichts an der Tatsache, das formell eine Straftat begangen wurde. Und ihr seid angreifbar. Stellt euch einfach mal vor, jemand will euch was böses weil ihr ihn gestern geärgert habt...
Im Dientsbetrieb ließe sich einiges rechtfertigen. Wenn ihr im Dienstfahrzeug unterwegs seid, müsst ihr natürlich nicht den Funk leise drehen. Und auch beim Aufenthalt in einer Funkzentrale müssen lediglich geeignete Maßnahmen getroffen sein, dass ihr das gehörte nicht weitergebt. Ist euer Aufenthalt dort dienstlich bedingt, was er i.d.R. sein wird, so schützt eure besondere Verpflichtung das Interesse Dritter ausreichend. Vorsätzliche Verstöße (z.B. die Mitteilung der Inhalte mitgehörter Gespräche, die Verwertung der Informationen u.ä.) werden hiernach eben härter bestraft.
Gruß, Matze





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