...wir habens beim Funklehrgang hiermit belegt bekommen:

§ 86, Telekommunikationsgesetz

Telekommunikationsdienstleistungen,
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht
der Betreiber von Empfangsanlagen

"Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die
Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden.
Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres
Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt
geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur
Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen
nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend."

Und jetzt geht es aber SO weiter:

"Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die
Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis
bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe
von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher
Emächtigung bleiben unberührt."

Das heißt für mich: Nur den Kanal XXX, Leitstelle XXX- nicht mehr.
Und wie gesagt- erzählen, auswerten, mit anderen abhören, andere Kanäle hören- OFFIZIELL verboten!

Jetzt seit ihr wieder dran ;-)