Hallo Katerchen,
auch noch mal dazugesenft:
Das TKG trifft Regelungen und Definitionen über die Funkaussendung als solche und spezifiziert somit den Tatbestand nach §201 StGB evtl. näher, kann die Tat als solche jedoch nicht Straffrei stellen.
Punkte warum du auch nach TKG nicht mit dem Scanner abhören darfst, obwohl du Mitglied in einer Berechtigten organisation bist:
Zunächst sind Funkaussendungen im BOS-Funk auch nur für BOS-Funkanlagen bestimmt und eben nicht für Funkscanner.
Funkaussendungen der BOS sind weder für die Allgemeinheit (CB-Funk) noch für einen unbestimmte Personenzahl (Gebührenzahler öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten) bestimmt.
Für dich bestimmt (als Mitglied eines bestimmten Personenkreises) können die Aussendungen nur sein, wenn du dich eben im Dienst befindest und deshalb potentiell im Dialog mit den anderen Teilnehmern des BOS-Funks stehst. Nur hier gilt eine besondere gesetzliche Ermächtigung. Eine Ermächtigung nur allein aufgrund des Mitgliedsstatus kann es nicht geben (vgl. andere Befugnisse, die sich für FW'ler usw. aus den Gesetzen ergeben).
In 56 TKG geht es um eine UNbestimmte Anzahl, nicht um einen bestimmten Personenkreis.
Andernfalls haben wir hier einen Verstoß gegen das TKG, was aber nicht weiter schlimm ist, da ebent durch das unbefugte Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes bereits der Tatbestand des 201 StGB erfüllt wird...
Also nochmals: Egal wie du es drehst oder wendest, das Abhören des BOS-Sprechfunks zuhause, ohne dienstliche Notwendigkeit und mit dafür nicht zugelassenen Gerätem ist geeigent, Verstöße gegen § 201 StGB und auch den von dir genannten § 86 TKG zu begehen und darf deshalb auch von Personenkreisen, die vieles, aber nicht alles dürfen (z.B. AFu, Mitglieder von FW u. KatS), nicht durchgeführt werden.
Gruß, Matze





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