
Zitat von
DEHOGA
Das Bundesverwaltungsgericht hat 1989 in einem Grundsatzurteil (Urt. v. 4.7.1989, AZ: 1 C 11/88) den „besonderen Anlass“ festgelegt. Ein solcher liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Im Gegensatz zur „landläufigen Meinung“ reicht nicht jeder selbstgeschaffene Anlass für eine solche
Gestattung aus. Vielmehr muss der Anlass so bedeutend und außergewöhnlich sein, dass die gastronomische Tätigkeit lediglich als Anhängsel eines eigenständigen, nicht alltäglichen anderen Ereignisses anzusehen ist.
Ein eigenständiges Ereignis und somit ein „besonderer Anlass“ liegt sicherlich vor,
wenn z.B.
- ein Verein sein 50-jähriges Jubiläum feiert,
- der Öffentlichkeit ein neues Gemeinde- oder Pfarrhaus übergeben wird.
Jedoch liegt bei den meisten Veranstaltungen kein „besonderer Anlass“ vor. Hier steht ausschließlich die Gewinnerzielung durch gastronomische Tätigkeit im Vordergrund, wobei es ohne Bedeutung ist, ob auch gemeinnützige Ziele verfolgt werden. Der Zweck heiligt nicht die Mittel!