...und wenn man ein ganz klein wenig clever ist, dann wird man alle Gewinne nicht der Wehrkasse (weil staatlich) sondern dem "Förderverein" (gemeinnützig) als Spende zukommen lassen und schwupsdiwups hat man schon wieder so einen "besonderen Anlass" im Sinne des § 12 Gaststättengesetz.
Wenn man dann noch das ganze zur z.B. Förderung der Jugendarbeit (JF) (zweckgebundene Spende) deklariert, braucht man nur noch Genehmigungen von:
Stadt/Kreis
Gewerbeaufsichtsamt
Gesundheitsamt/Veterinäramt (Fleischverkauf)
und alles ist in trockenen Tüchern
...ganz lange Nase ==> DEHOGA
Gruß Carsten