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Thema: Unfälle auf der Fahrt zum Gerätehaus

  1. #1
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    ..........

    ..........
    Geändert von überhose (27.07.2008 um 11:14 Uhr)

  2. #2
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    Zitat:

    Ortsbrandmeister Bodo Bargmann von der Auricher Wehr sagte am Dienstag, dass alle Feuerwehrleute angewiesen seien, sich bei Fahrten zu Feuerwehrhaus oder Einsatzort an die Straßenverkehrsordnung zu halten. Sonder- und Wegerechte gebe es für die Freiwilligen in ihren Privatwagen nicht. „Man hat keine eingebaute Vorfahrt“, sagt auch Erster Stadtrat Andreas Rieckhof, der auf einen genauen Bericht wartet.


    Ostfriesische Nachrichten
    Online-Ausgabe vom 21.11.2006; 22:00:00 Uhr
    Falsch!
    Wegerecht: Nein!
    Sonderrecht: Ja!

    Nur mal so am Rande...
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  3. #3
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    Auch wenn sich hier wieder einige jetzt melden und meinen FW Leute hätten immer Sonderrechte, weil es so im Gesetz steht, Recht haben sie noch lange nicht. Recht wird vom Richter gesprochen und die sprechen meistens den FW Leuten die Sonderrechte ab!!!

  4. #4
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    Moin,

    wird Zeit das sich die Rechtsprechung endlich mal einigt.
    Feuer aus, fahren nach Haus!

  5. #5
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    vor allem Feuerwehrangehörige, die das umsetzen ...
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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  6. #6
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    So ein Unsinn ...
    Ist doch völlig idiotisch immer den Leuten die Sonderrechte abzusprechen.
    Und diskutieren brauchen wir hier auch nicht mehr ...
    Das Thema ist hundertfach durch.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Achtung jetzt kommt gleich: Schau mal ins Gesetz!

  8. #8
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    Schau mal ins Gesetz! ;-)
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  9. #9
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    Zitat Zitat von überhose
    Schau mal einen Beitrag weiter oben ;-)
    Deswegen hab ichs ja geschrieben... ;-)

    Ich bin absolut DAFÜR, dass Mitglieder bei den BOS Sonderrechte auf der Fahrt zum Einsatzort/Wache Sonderrechte beanspruchen dürfen. Allerdings finde ich es nicht nachvollziehbar, dass z.B. Mitgliedern des DRK dies laut Gesetz NICHT eingeräumt wird. Feuerwehrleuten hingegen schon. Das sollte man schon einheitlich regeln.
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  10. #10
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    Zitat Zitat von überhose
    Tja, und jetzt wirds interessant:



    Wenn die Auricher Wehr (bzw. deren hoheitlicher Träger= Stadt Aurich) ihre Feuerwehrleute anweist (Stichwort: Dienstanweisung), sich bei Fahrten an die StVO zu halten, wird zum Ausdruck gebracht, dass die Befreiung von der StVO aus Sicht des hoheitlichen Aufgabenträgers nicht zur "Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben dringend geboten" ist. Dann kann sich der Feuerwehrangehörige nicht auf den § 35 berufen, weil eben die Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt ist!

    Nur mal so am Rande...
    So, ich komme gerade vom Schulungsabend. Treffenderweise hatten wir heute eine ausführliche Schulung durch die Polizei über die Themen "Rechte im Einsatz nach dem LBKG" und "Sonder- und Wegerechte".

    Tja, das war sehr interessant. Dank der Diskussion hier konnte ich auch direkt genügend Fragen stellen.

    Deswegen kann ich auch definitiv sagen, dass der Bürgermeister keinem Feuerwehrmann die Sonderrechte nehmen kann. Selbst wenn er sich auf den Kopf stellt nicht. Die Sonderrechte sind nunmal Bundesgesetz und die kann auch kein Bürgermeister oder sonstige vorgesetzte Person entziehen. Punkt!

    Die Sonderrechte erlauben es sogar andere Verkehrsteilnehmer zu belästigen. Jedoch niemals zu gefährden!
    Kurz gesagt: Alles was eine Ordnungswidrigkeit darstellt kann nicht geahndet werden.

    Alles was eine Straftat darstellt hingegen schon! Dazu gehört auch im Gegensatz zu der vielverbreiteten Ansicht das Fahren im Vollrausch ZUM Gerätehaus. Da gibts kein Pardon!
    Ebenso das Beispiel wenn man auf der Anfahrt z.B. einen Rückspiegel eines parkenden Autos beschädigt. Da ist nix mit Kennzeichen aufschreiben und sich nachher bei der Polizei oder beim Halter melden. Das würde dann trotz Einsatz zur Fahrerflucht zählen. Wenn man also fremdes Eigentum bei der Anfahrt zum Gerätehaus beschädigt, dann ist eure private Einsatzfahrt genau an dieser Stelle zu Ende.

    Zusammengefasst: Dank der Sonderrechte hat man auf der Einsatzfahrz zum Gerätehaus mit dem privat PKW viele Privilegien. Es kann euch niemand etwas anhaben wenn ihr euch über die StVZO hinwegsetzt. Jedoch ist das nur so lange eine feine Sache wie nichts dabei passiert. Unfall = volle Verantwortung.
    Deswegen kommt man nicht drumherum trotz Adrenalinschub mit einschaltetem Hirn zu fahren und Nutzen/Risiko für sich selbst abzuwägen.

    Trotzdem möchte ich nochmal ganz klarstellen: Die Sonderrechte können dem Feuerwehrmann auf der Fahrt zum Gerätehaus von niemandem verboten werden!

    Ich (seit 12 Jahren Feuerwehrmann) nehme diese Sonderrechte unter der oben beschriebener Nutzen/Krisko-Abwägung dankbar wahr.
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  11. #11
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    Zitat Zitat von ZickZack
    Es kann euch niemand etwas anhaben wenn ihr euch über die StVZO hinwegsetzt.
    Kleine Anmerkung: Wer sich über die StVZO hinwegsetzt, verliert seinen Versicherungsschutz. Du meinstest sicherlich die StVO.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  12. #12
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Kleine Anmerkung: Wer sich über die StVZO hinwegsetzt, verliert seinen Versicherungsschutz. Du meinstest sicherlich die StVO.

    Gruß, Mr. Blaulicht

    Kleine Anmerkung: Wenn, dann wird man höchstens bis 5.000 € in Regress genommen. Den Haftpflichtersicherungsschutz selbst verliert man definitiv nicht, selbst mit 6 Promille im Blut.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  13. #13
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    Moin moin,

    Doch: Wenn Du Dein Fahrzeug veränderst, greift Deine Versicherung nicht mehr! Die 6 Promille gehen auf die StVO, die STVZO regelt die Zulassung der Fahrzeuge!

    Gruß, Mr. Blaulicht

  14. #14
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    Zitat Zitat von ZickZack
    Ebenso das Beispiel wenn man auf der Anfahrt z.B. einen Rückspiegel eines parkenden Autos beschädigt. Da ist nix mit Kennzeichen aufschreiben und sich nachher bei der Polizei oder beim Halter melden. Das würde dann trotz Einsatz zur Fahrerflucht zählen. Wenn man also fremdes Eigentum bei der Anfahrt zum Gerätehaus beschädigt, dann ist eure private Einsatzfahrt genau an dieser Stelle zu Ende.
    Wenn Du das schaffst, dann ist Dein Auto auch nicht mehr Fahrbereit, da kannst Du getrost dort stehen bleiben und auf die Polizei warten ! :-)
    I believe on Digitalfunk

  15. #15
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    Soweit so schön... hobby-juristerei macht ja unsagbar spass :D

    Aber dann lasse er sich auch Belehren mein lieber überhose :)

    DENN:

    Sollte dies eine Kommune/Stadt usw. wirklich durchziehen, haben sie direkt 2 Vorteile:

    1. Sollte eine FW-ler sich über die StVO "hinwegsetzen" so ist es seine eigene Schult (soweit so richtig, bei dem von dir Angesprochenen Beispiel)

    2. Alarmiert wird: "Feuer Menschenleben in Gefahr - Höchste Eile für die Feuerwehr XY NICHT geboten"
    Tja... und da liegt der Hase im Pfeffer begraben wies so schön heist.

    Zitat Zitat von überhose
    Eine Kommune kann, völlig im Rahmen der geltenden Gesetze, festlegen: Für die Erfüllung meiner Aufgabe ist es nicht dringend geboten. Und somit tritt die Rechtsfolge "von den Vorschriften [...] befreit" eben nicht ein. Und somit hat der kleine höchstwichtige Feuerwehrmann schlicht und ergreifend keine Sonderrechte!
    UND nicht nur der Feuerwehrmann, diese "Aussage" des Trägers wirkt sich dann auch auf die Anfahrt von der Wache zur E-Stelle aus, dort dürfen dann ebenfalls KEINE Sonderrechte in gebrauch genommen werden.

    Was uns letztendlich zu dem 2. Vorteil bringt: Der Träger kann die FW-Autos OHNE SoSi-Anlage bestellen, was wieder einiges an Geld spaart.


    Einen Hacken hat die Sache doch (alles muss ja einen haben :D )

    Da durch die von dir vorgeschlagene Aussage des Trägers der FW die Hilfsfristen nach den ganzen anderen Bundes und Landesgesetzen NICHT mehr eingehalten werden können, wird das ganze dann noch größere Probleme aufwirbeln als wenn einer mit 90 auf ner Landstraße wo 70 is geblitzt wird...

    MfG Fabsi

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