1. Ein Helfer im KatS ist aber nicht unbedingt Kriegsdienstverweigerer (KDV), es sei denn, er hätte eine solche Erklärung abgegeben.
2. Für Nicht-KDV gilt §13a WPfG, der aber Ähnliches wie das ZDG aussagt.
3. Bzgl. der Anpassung der Verpflichtungszeiten regelte Art. 1 Nr. 44 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes die Anpassung der noch abzuleistenden Dienstzeiten.
4. Ansonsten ist das hier noch einen Blick wert.
5. Wann ist die Verpflichtung denn erfolgt?