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Thema: Verpflichtungsdauer

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  1. #1
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    1. Ein Helfer im KatS ist aber nicht unbedingt Kriegsdienstverweigerer (KDV), es sei denn, er hätte eine solche Erklärung abgegeben.

    2. Für Nicht-KDV gilt §13a WPfG, der aber Ähnliches wie das ZDG aussagt.

    3. Bzgl. der Anpassung der Verpflichtungszeiten regelte Art. 1 Nr. 44 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes die Anpassung der noch abzuleistenden Dienstzeiten.

    4. Ansonsten ist das hier noch einen Blick wert.

    5. Wann ist die Verpflichtung denn erfolgt?
    Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,

    Tim

  2. #2
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    @ Der Namenlose: Zu Punkt 3... genau den Artikel habe ich eben auch noch gefunden. ;-) Aber vom Prinzip sagen die alle das gleiche aus, da hast Du recht.
    Gruß
    Axel

  3. #3
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    ich erinnere mich an das Legendäre "Früher" (ca 10 jahre)
    da ginge es von 8 auf 7 Jahre runte... da wurde den entsprechenden auch das Jahr geschankt
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  4. #4
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    Jepp, das "früher" habe ich auch noch so erlebt... :-)
    Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,

    Tim

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