komm nach 5 jahren einfach nicht mehr ;-)
im ernst, schreib die stelle an die das ganze verwaltet!
komm nach 5 jahren einfach nicht mehr ;-)
im ernst, schreib die stelle an die das ganze verwaltet!
Mein Dienststellenleiter brütet genauso wie ich an dieser Formulierung.
Da wird dann wohl doch die Mail ans GS der nächste Schritt sein.
Hätte ja sein können, dass jemand von euch bescheid weiß
thilo
Hey,
das regelt das Zivildienstgesetz eigentlich ganz eindeutig.
Zitat:
"§ 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz
[...]
(4)
Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Abs. 1 SAtz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzurechnen."
[...]
§ 81 Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)
[...]
(4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben."
Das bedeutet, dass Du nach sechs Jahren Deinen Dienst beenden kannst.
Gruß
Axel
1. Ein Helfer im KatS ist aber nicht unbedingt Kriegsdienstverweigerer (KDV), es sei denn, er hätte eine solche Erklärung abgegeben.
2. Für Nicht-KDV gilt §13a WPfG, der aber Ähnliches wie das ZDG aussagt.
3. Bzgl. der Anpassung der Verpflichtungszeiten regelte Art. 1 Nr. 44 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes die Anpassung der noch abzuleistenden Dienstzeiten.
4. Ansonsten ist das hier noch einen Blick wert.
5. Wann ist die Verpflichtung denn erfolgt?
Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,
Tim
@ Der Namenlose: Zu Punkt 3... genau den Artikel habe ich eben auch noch gefunden. ;-) Aber vom Prinzip sagen die alle das gleiche aus, da hast Du recht.
Gruß
Axel
ich erinnere mich an das Legendäre "Früher" (ca 10 jahre)
da ginge es von 8 auf 7 Jahre runte... da wurde den entsprechenden auch das Jahr geschankt
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Jepp, das "früher" habe ich auch noch so erlebt... :-)
Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,
Tim
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