Ergebnis 1 bis 13 von 13

Thema: Verpflichtungsdauer

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    22.05.2004
    Beiträge
    832
    Frag doch einfach deinen Dienststellen-Leiter oder ruf in der MHD Zentrale in Köln an.
    Hier könnte Ihre Signatur stehen.

  2. #2
    Registriert seit
    01.08.2006
    Beiträge
    2.332
    komm nach 5 jahren einfach nicht mehr ;-)

    im ernst, schreib die stelle an die das ganze verwaltet!

  3. #3
    Registriert seit
    08.12.2004
    Beiträge
    788
    Mein Dienststellenleiter brütet genauso wie ich an dieser Formulierung.
    Da wird dann wohl doch die Mail ans GS der nächste Schritt sein.
    Hätte ja sein können, dass jemand von euch bescheid weiß

    thilo

  4. #4
    Registriert seit
    15.02.2002
    Beiträge
    197
    Hey,

    das regelt das Zivildienstgesetz eigentlich ganz eindeutig.

    Zitat:
    "§ 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz
    [...]
    (4)
    Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Abs. 1 SAtz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzurechnen."
    [...]
    § 81 Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)
    [...]
    (4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben."

    Das bedeutet, dass Du nach sechs Jahren Deinen Dienst beenden kannst.
    Gruß
    Axel

  5. #5
    Registriert seit
    30.12.2001
    Beiträge
    653
    1. Ein Helfer im KatS ist aber nicht unbedingt Kriegsdienstverweigerer (KDV), es sei denn, er hätte eine solche Erklärung abgegeben.

    2. Für Nicht-KDV gilt §13a WPfG, der aber Ähnliches wie das ZDG aussagt.

    3. Bzgl. der Anpassung der Verpflichtungszeiten regelte Art. 1 Nr. 44 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes die Anpassung der noch abzuleistenden Dienstzeiten.

    4. Ansonsten ist das hier noch einen Blick wert.

    5. Wann ist die Verpflichtung denn erfolgt?
    Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,

    Tim

  6. #6
    Registriert seit
    15.02.2002
    Beiträge
    197
    @ Der Namenlose: Zu Punkt 3... genau den Artikel habe ich eben auch noch gefunden. ;-) Aber vom Prinzip sagen die alle das gleiche aus, da hast Du recht.
    Gruß
    Axel

  7. #7
    Registriert seit
    11.09.2005
    Beiträge
    3.360
    ich erinnere mich an das Legendäre "Früher" (ca 10 jahre)
    da ginge es von 8 auf 7 Jahre runte... da wurde den entsprechenden auch das Jahr geschankt
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •