Es geht konkret um Verpflichtungen im MHD, ich meine da nämlich was gelesen zu haben, dass die verkürzte Zeit auch für bereits bestehende Verpflichtungen gilt.
Hab das Papier aber leider nicht zur Hand.
thilo
Es geht konkret um Verpflichtungen im MHD, ich meine da nämlich was gelesen zu haben, dass die verkürzte Zeit auch für bereits bestehende Verpflichtungen gilt.
Hab das Papier aber leider nicht zur Hand.
thilo
Ich hatte mich damals für 7 Jahre verpflichtet. Als dann durchkam das es nur noch 6 Jahre sind, wurde bei mir von 7 auf 6 gekürzt obwohl ich schon im 5ten Jahr war.
Mein Bruder hatte sich für 8 Jahre verpflichtet, in seiner Zeit kam durch das man nur noch 7 Jahre muss. Er musste dann auch nur noch 7 Jahre machen.
Also wenn du dich jetzt für 6 jahre verpflichtest, und es dann auf 5 Jahre gekürzt wird, brauchste auch nur 5 Jahre machen aller voraussicht nach.
Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".
Sowas hab ich mir schon gedacht, ich suche nur noch nach einer schriftlichen Bestätigung für diese Vermutung.
thilo
Frag doch einfach deinen Dienststellen-Leiter oder ruf in der MHD Zentrale in Köln an.
Hier könnte Ihre Signatur stehen.
komm nach 5 jahren einfach nicht mehr ;-)
im ernst, schreib die stelle an die das ganze verwaltet!
Mein Dienststellenleiter brütet genauso wie ich an dieser Formulierung.
Da wird dann wohl doch die Mail ans GS der nächste Schritt sein.
Hätte ja sein können, dass jemand von euch bescheid weiß
thilo
Hey,
das regelt das Zivildienstgesetz eigentlich ganz eindeutig.
Zitat:
"§ 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz
[...]
(4)
Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Abs. 1 SAtz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des anerkannten Kriegsdienstverweigerers liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Zivildienst anzurechnen."
[...]
§ 81 Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)
[...]
(4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben."
Das bedeutet, dass Du nach sechs Jahren Deinen Dienst beenden kannst.
Gruß
Axel
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