Moin moin,

ich habe jetzt zu anfangs gestellter Problematik eine grundsätzliche Frage:
Auf der Anfahrt zum Gerätehaus haben Feuerwehrleute im Einsatzfall Sonderrechte. Dies haben einzelne Gerichte in Deutschland bereits so entschieden, und deswegen sollten wir dies mal als Fakt nehmen.
Desweiteren "erlaubt" der §35 StVO bei Sonderrechten unter anderem das Befahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.
Nun hat aber ein Feuerwehrler auf der Fahrt zum Gerätehaus definitiv keine sog. "Wegerechte" (bitte über dieses Wort keine Diskussionen, jeder weiss, was gemeint ist!), da er keine Sondersignalanlage besitzt. Dieser Paragraph (§38 StVO) schreibt den anderen Verkehrteilnehmern vor, sofort freien Platz für ein Einsatzfahrzeug zu schaffen.
Jetzt meine Frage: Wenn ich mit Sonderrechten verkehrt in eine Einbahnstrasse einfahre, muss ich ja damit rechnen, dass mir Fahrzeuge entgegenkommen. Von denen verlange ich ja (sonst würde ich nicht in die Strasse einfahren), dass sie mir ausweichen, ggf. sofort Platz machen, obwohl ich keine "Wegerechte" besitze! Erfüllt das nann nicht den Tatbestand der Nötigung?
Oder anders gefragt: Darf ich wegen der potentiellen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überhaupt in Einbahnstrassen entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung einfahren?

Und bevor jetzt gleich jemand schreibt: Klar, steht doch so im Gesetzt, bitte ich folgendes zu bedenken: Es steht auch drin, dass ich über rote Ampeln fahren darf. Trotzdem ist dies nicht gestattet, wenn ich dadurch jemand anderes behindere. Und in einer Einbahnstrasse weiß ich ja nicht im Voraus, ob mir im Verlauf nicht doch irgend wann ein Auto entgegen kommt. Damit muss ich sogar fest rechnen!
Noch etwas: Ich meine hier nicht die verkehrsberuhigende "20-Meter-Einbahnstrasse", die ich von vorne bis hinter überblicken kann, sonder die Einbahnstrassen, die sich über ganze Strassenzüge ziehen.

Gruß, Mr. Blaulicht