
Zitat von
Blinky
Ich bin in der FF und habe keinen Diensteid geleistet,...
Kann ich mir nicht vorstellen, alle die ich kenne mussten bei Aufnahme in die Wehr einen Amtseid in der Form:" ... Meinen Pflichten in der Feuerwehr gewissenhaft nachkommen..." vor den Versammenlten Jahreshauptversammlung ablegen. Abgenommen hat den Diensteid immer der Stadtbrandmeister bzw. einer seiner Stellvertreter.
Zu den Pflichten gehört auch die Befolgung von Gesetzen und somit die Schweigepflicht über dienstlich erworbene Kenntnisse

Zitat von
Blinky
Und in Niedersachen werden auch bestimmte Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu Vollzugsbeamten bestellt und haben eingeschränkte Polizeibefugnise, dazu zählen Ortsbrandmeister und sein stellvertreter, Gemeindebrandmeister (Stadtbrandmeister) und stellvertreter, Zugführer Kreisfeuerwehrbereitschaft, Brandabschnittsleiter und stellvertreter und Kreisbrandmeister und stellvertreter. ...
Blinky
Stimmt soweit, als dass die Ehrenbeamten gewisse Vollmachten haben, wie z.B. Platzverweise, Unverletzlichkeit der Wohnung brechen, Einbruch in gerechtfertigten Fällen (Feuer/hilflose Person hinter verschlossener Tür/...), (Strassen-)Verkehrsbeeinflussende Maßnahmen (Absichern einer Unfall-/Einsatzstelle durch verengen der Fahrbahn/Verhindern von Durchfahrt/Durchschreiten der Einsatzstelle), ...
In so weit sind auch die Ehrenbeamten der Feuerwehr nicht mit allen Rechten der Polizei ausgestattet. Eigentlich sind auch sie "nur" Verwaltungsvollzugsbeamte, die mit etwas mehr Rechten ausgestattet als z.B. der VVZ des Rettungsdienstes für den Transport zur Einweisung Psych. Kranker braucht.
Festnahmen aufgrund des Verdachtes eine Straftat vorzubereiten (Anruf von der Staatsanwaltschaft beim Ortsbrandmeister:"Fahr mal zu Fritz Muster, Mustergasse 7, 00000 Musterhausen, verhafte den mal, die Polizeistreife braucht noch ca 2 Stunden bis sie da ist. Pass auf, der hat ne Schusswaffe und ist sehr aggressiv eingestellt!") gehören z.B. NICHT zu den Aufgaben der Ehrenbeamten der Feuerwehr. (Der OBM würde in der Praxis, so glaube ich, auch "aus Gewissensgründen" und "unter Verweis auf seine Gründe zur Wehrdienstverweigerung im Jahre 1980" den Vollzug dieses Haftbefehls verweigern)
Ich werfe hier mal noch eine weitere Deffinition auf:
§11 Abs. 1 StGB:
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
- )Beamter oder Richter ist,
- )in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- )sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen,
- ...
- ...
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
- )bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
- )bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; - ...
- ...
- ...
- ...
- ...
Ich habe nur die (meines Erachtens), für die Frage ob die Feuerwehrmitglieder oder die Mitarbeiter des Rettungsdienst unter die Schweigepflicht fallen, wichtigen Punkt zitiert.
(Quelle: Strafgesetzbuch)
Die Frage ist also: Darf ich die Polizei rufen, wenn ich als Mitglied oder Mitarbeiter von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu einem Unfallort komme und der Unfallbeteiligte sagt "ich will keine Polizei"?
Ich meine NEIN! Denn ich unterliege aufgrund meiner Tätigkeit der Schweigepflicht, auch gegenüber der Polizei! Die Anzeige des Unfalls obliegt dem Unfallbeteiligten (siehe § 142 Abs1 Nr.2 StGB). Somit brauche ich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auch die Schweigepflicht-Entbindung des Unfallbeteiligten!
Geändert von AkkonHaLand (30.08.2006 um 10:25 Uhr)
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator