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Thema: Trunkenheits-Unfall: POL eigenmächtig informieren?

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Blinky
    Ich bin in der FF und habe keinen Diensteid geleistet,...
    Kann ich mir nicht vorstellen, alle die ich kenne mussten bei Aufnahme in die Wehr einen Amtseid in der Form:" ... Meinen Pflichten in der Feuerwehr gewissenhaft nachkommen..." vor den Versammenlten Jahreshauptversammlung ablegen. Abgenommen hat den Diensteid immer der Stadtbrandmeister bzw. einer seiner Stellvertreter.
    Zu den Pflichten gehört auch die Befolgung von Gesetzen und somit die Schweigepflicht über dienstlich erworbene Kenntnisse

    Zitat Zitat von Blinky
    Und in Niedersachen werden auch bestimmte Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu Vollzugsbeamten bestellt und haben eingeschränkte Polizeibefugnise, dazu zählen Ortsbrandmeister und sein stellvertreter, Gemeindebrandmeister (Stadtbrandmeister) und stellvertreter, Zugführer Kreisfeuerwehrbereitschaft, Brandabschnittsleiter und stellvertreter und Kreisbrandmeister und stellvertreter. ...
    Blinky
    Stimmt soweit, als dass die Ehrenbeamten gewisse Vollmachten haben, wie z.B. Platzverweise, Unverletzlichkeit der Wohnung brechen, Einbruch in gerechtfertigten Fällen (Feuer/hilflose Person hinter verschlossener Tür/...), (Strassen-)Verkehrsbeeinflussende Maßnahmen (Absichern einer Unfall-/Einsatzstelle durch verengen der Fahrbahn/Verhindern von Durchfahrt/Durchschreiten der Einsatzstelle), ...
    In so weit sind auch die Ehrenbeamten der Feuerwehr nicht mit allen Rechten der Polizei ausgestattet. Eigentlich sind auch sie "nur" Verwaltungsvollzugsbeamte, die mit etwas mehr Rechten ausgestattet als z.B. der VVZ des Rettungsdienstes für den Transport zur Einweisung Psych. Kranker braucht.
    Festnahmen aufgrund des Verdachtes eine Straftat vorzubereiten (Anruf von der Staatsanwaltschaft beim Ortsbrandmeister:"Fahr mal zu Fritz Muster, Mustergasse 7, 00000 Musterhausen, verhafte den mal, die Polizeistreife braucht noch ca 2 Stunden bis sie da ist. Pass auf, der hat ne Schusswaffe und ist sehr aggressiv eingestellt!") gehören z.B. NICHT zu den Aufgaben der Ehrenbeamten der Feuerwehr. (Der OBM würde in der Praxis, so glaube ich, auch "aus Gewissensgründen" und "unter Verweis auf seine Gründe zur Wehrdienstverweigerung im Jahre 1980" den Vollzug dieses Haftbefehls verweigern)

    Ich werfe hier mal noch eine weitere Deffinition auf:

    §11 Abs. 1 StGB:
    Im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Amtsträger:
      wer nach deutschem Recht
      1. )Beamter oder Richter ist,
      2. )in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
      3. )sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen,

    2. ...
    3. ...
    4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
      wer, ohne Amtsträger zu sein,

      1. )bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
      2. )bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,

      beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
    5. ...
    6. ...
    7. ...
    8. ...
    9. ...

    Ich habe nur die (meines Erachtens), für die Frage ob die Feuerwehrmitglieder oder die Mitarbeiter des Rettungsdienst unter die Schweigepflicht fallen, wichtigen Punkt zitiert.

    (Quelle: Strafgesetzbuch)

    Die Frage ist also: Darf ich die Polizei rufen, wenn ich als Mitglied oder Mitarbeiter von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu einem Unfallort komme und der Unfallbeteiligte sagt "ich will keine Polizei"?
    Ich meine NEIN! Denn ich unterliege aufgrund meiner Tätigkeit der Schweigepflicht, auch gegenüber der Polizei! Die Anzeige des Unfalls obliegt dem Unfallbeteiligten (siehe § 142 Abs1 Nr.2 StGB). Somit brauche ich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auch die Schweigepflicht-Entbindung des Unfallbeteiligten!
    Geändert von AkkonHaLand (30.08.2006 um 10:25 Uhr)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  2. #2
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    Es gibt für FW keine Schweigepflicht im dem Sinne wie für RD, sonder nur die Verpflichtung, im Dienst zur Kenntnis genommenes nicht nach außen zu tragen, dies gilt für alle BOS!
    Es gilt jedoch nicht zwischen den an einem EInsatz beteiligten BOS, da nur die Belange der FW und der Schutz der Opfer NACH AUSSEN sichergestellt werden soll.
    D.h. braucht man dann auch, wie bereits geschrieben, eine Aussagegenehmigung des Trägers der FW für eine evtl. anstehende Gerichtsverhandlung, es sei denn der Richter ordnet eine Aussage ohne an, da hier die Informationen nach außen an Unbeteiligte gelangen!
    Geändert von knutpotsdam (30.08.2006 um 10:54 Uhr)

  3. #3
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Die Frage ist also: Darf ich die Polizei rufen, wenn ich als Mitglied oder Mitarbeiter von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu einem Unfallort komme und der Unfallbeteiligte sagt "ich will keine Polizei"?
    Ich meine NEIN! Denn ich unterliege aufgrund meiner Tätigkeit der Schweigepflicht, auch gegenüber der Polizei! Die Anzeige des Unfalls obliegt dem Unfallbeteiligten (siehe § 142 Abs1 Nr.2 StGB). Somit brauche ich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auch die Schweigepflicht-Entbindung des Unfallbeteiligten!
    Bitte bedenkt mal das "Die Anzeige/Meldung eines Unfalls" etwas völlig anderes ist, als die Pol darauf hin zu weisen, dass der Fahrer eventuell betrunken ist...

    Wenn ich "privat" an einem Unfall vorbei komme, dann entscheidet die Polizei ob sie der Unfall inter essiert und nicht der Verunfallte... Genauso vehält es sich auch bei FW - RD usw.

    Wenn der Verunfallte mir jedoch etwas erzählt als RD/FW/etc. Mitarbeiter, dann unterliege ich der Schweigepflicht...

    Schließlich hätte er mir als Privatpersohn die Informationen, dass er Betrunken ist, nicht mitgeteilt... Der Unfall jedoch ist für jeden ersichtlich (Also kein Privatgeheimniss)

    MfG Fabsi

  4. #4
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Kann ich mir nicht vorstellen, alle die ich kenne mussten bei Aufnahme in die Wehr einen Amtseid in der Form:" ... Meinen Pflichten in der Feuerwehr gewissenhaft nachkommen..." vor den Versammenlten Jahreshauptversammlung ablegen. Abgenommen hat den Diensteid immer der Stadtbrandmeister bzw. einer seiner Stellvertreter.
    Zu den Pflichten gehört auch die Befolgung von Gesetzen und somit die Schweigepflicht über dienstlich erworbene Kenntnisse
    Ist aber so gewesen. Habe keinen Eid geleistet. Jetzt ist es bei uns auch so, das neue Mitglieder vor dem Ortsbrandmeister einen Eid ableisten müssen auf der JHV.

  5. #5
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Die Frage ist also: Darf ich die Polizei rufen, wenn ich als Mitglied oder Mitarbeiter von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu einem Unfallort komme und der Unfallbeteiligte sagt "ich will keine Polizei"?
    Ich meine NEIN! Denn ich unterliege aufgrund meiner Tätigkeit der Schweigepflicht, auch gegenüber der Polizei! Die Anzeige des Unfalls obliegt dem Unfallbeteiligten (siehe § 142 Abs1 Nr.2 StGB). Somit brauche ich in einem eventuellen Gerichtsverfahren auch die Schweigepflicht-Entbindung des Unfallbeteiligten!
    Ich wiederhole mich - trotzdem: Die Mitteilung an die Polizei, dass es zu einem Unfall gekommen ist, unterliegt nicht der Schweigepflicht! Die Mitteilung, dass Herr XY besoffen den Unfall verursacht hat, hingegen schon!! Wird der Unterschied jetzt deutlich? Lediglich die VU-Meldung verstößt noch nicht gegen irgendwelche Verpflichtungen aus der Schweigepflicht heraus.

    Da du ja bereits im StGB geblättert hast, empfehle ich dir mal den § 13 StGB etwas genauer zu betrachten. Du hast als FM (SB) Kenntnis von dem VU, meldest ihn aber pflichtwidrig nicht an die zuständige Stelle (POL, AM, Straßenbaulastträger), dann hast du aufgrund deiner Garantenstellung (abzuleiten aus § 13 StGB i.V.m. dem jeweiligen BrSchG) durch Unterlassen den Erfolg des § 142 StGB erst ermöglicht...

    Also, erstmal drüber Nachdenken, ob man sich mit seinem Verhalten nicht evtl. selbst der Strafverfolgung aussetzt!

    Gruß,
    Borsti

  6. #6
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    Lies mal den §13 StGB genauer! Da steht drinne:
    "Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetztes gehört..."
    Das ist Zukunftsform! Ich mache mich strafbar, wenn ich z.B. sehe, wie der Fahrer in das Auto steigt und den Motor startet (nur das reinsetzen ist straffrei-er kann ja auch nur in dem Fzg übernachten wollen, das starten des Fzg ist aber der erste Schritt beim losfahren !)

    Allenfalls könnte über §258 Abs1 StGB nachgedacht werden.
    "Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft..wird, wird mit Freiheitsstrafe..."
    Dabei gebe ich aber fogendes zu bedenken: Die vor Ort befindlichen Kräfte sind NICHT zur Anzeige verpflichtet, da die Tatsache, dass der Fahrer in die Leitplanke gefahren ist, bereits bei einer Behörde (Leitstelle) aktenkundig ist (Der Fahrer hat im Anruf bei der Leitstelle bereits mitgeteilt, dass er in die Leitplanke gefahren ist!)

    Fazit:
    Für die Trunkenheit besteht Schweigepflicht für die vor Ort befindlichen Kräfte (so weit sind wir uns nach der Diskussion hoffentlich einig), für den Unfall als solches besteht keine Anzeigepflicht, da die Tatsache bereits einer Behörde mitgeteilt wurde. (In so weit ist der Fahrer evtl. sogar seiner Meldepflicht nach §142 Abs1 Nr. StGB nachgekommen)

    Zur Selbstbelastung ist niemend (hier der Fahrer verpflichtet) §142 Abs3 StGB spricht hier eine deutliche Sprache! Vereinfacht:Der Fahrer genügt seiner Anzeigepflicht auch dann wenn er NACH seinem Krankenhausaufenthalt die Polizei informiert! Geht er, während des Einsatzes, zu Fuß von der Unfallstelle weg, muss er bei der ersten Gelegenhiet die Polizei über die nötigen Daten (Name, Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Kfz ) unterichten.

    Meldepflichtig an die Polizei wäre ausser dem Fahrer allenfalls die Leitstelle, da ihnen durch den Notruf der Umstand des Unfalles bekannt gegeben wurde. Aber das war nicht die Frage in diesem Treat!


    [Spass an]Sind wir hier eigentlich in einer fiktiven Gerichtsverhandlung?? ;-) Wir verhandeln hier einen Fall mit allen juristischen Feinheiten. Wir sollten mal über die Honorare sprechen ... [Spass aus]
    Geändert von AkkonHaLand (30.08.2006 um 16:15 Uhr)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  7. #7
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Lies mal den §13 StGB genauer! Da steht drinne:
    Ich hab ihn schon ziemlich dezidiert zerpflückt (vgl. auch Tröndle u.a.!)

    Das ist Zukunftsform! Ich mache mich strafbar, wenn ich z.B. sehe, wie der Fahrer in das Auto steigt und den Motor startet (nur das reinsetzen ist straffrei-er kann ja auch nur in dem Fzg übernachten wollen, das starten des Fzg ist aber der erste Schritt beim losfahren !)
    Nein, das Entfernen vom Unfallort ist ja der Erfolg! Und genau den läßt du zu, da du den Unfallfahrer besseren Wissens von der Unfallstelle fahren läßt. Hier wäre demnach zumindest der Hinweis auf die Strafbarkeit seines handelns zu tätigen!

    Allenfalls könnte über §258 Abs1 StGB nachgedacht werden.
    Ja, darüber könnte man in der Tat nachdenken.

    Dabei gebe ich aber fogendes zu bedenken: Die vor Ort befindlichen Kräfte sind NICHT zur Anzeige verpflichtet, da die Tatsache, dass der Fahrer in die Leitplanke gefahren ist, bereits bei einer Behörde (Leitstelle) aktenkundig ist (Der Fahrer hat im Anruf bei der Leitstelle bereits mitgeteilt, dass er in die Leitplanke gefahren ist!)
    Wenn er vorher angerufen hat, ja. Wir gingen aber meine ich davon aus, dass du als FW in Begleitung eines RTW auf den gerade passierten Unfall zukommst, oder täusche ich mich da?

    Zur Selbstbelastung ist niemend (hier der Fahrer verpflichtet) §142 Abs3 StGB spricht hier eine deutliche Sprache! Vereinfacht:Der Fahrer genügt seiner Anzeigepflicht auch dann wenn er NACH seinem Krankenhausaufenthalt die Polizei informiert! Geht er, während des Einsatzes, zu Fuß von der Unfallstelle weg, muss er bei der ersten Gelegenhiet die Polizei über die nötigen Daten (Name, Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Kfz ) unterichten.
    Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Selbstanzeige, korrekt. Bei dem Beteiligten eines VU sieht das allerdings anders aus! Dieser ist kontroverserweise zur Selbstanzeige verpflichtet. § 142 wurde geschaffen, um die Anspräche Dritter zu sichern. Durch Gerichtsurteile wurde mehrfach bestätigt, dass selbst die Trunkenheitsfahrt nicht von der Anzeigepflicht des § 142 StGB (i.V.m. § 34 StVO) befreit.

    Weiterhin genügt es eben gerade nicht, die Polizei im Nachhinein zu informieren (beispielsweise nach dem KH-Aufenthalt). Eine schwere Verletzung oder akute Erkrankung ist ebenfalls kein Grund, führt aber i.d.R. zu einer Entschuldigung (vgl. § 35 StGB).

    Das zu Fuß weggehen von der VU-Stelle, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen wurden, ist ebenfalls tatbestandsmäßig ein aalglatter § 142 StGB!

    Informiert der Fahrer nun aber bereits den Geschädigten (hier den Straßenbaulastträger) und sorgt für eine Regulierung des durch ihn verursachten Schadens, so entfällt eine Strafbarkeit gem. § 142 StGB!

    [Spass an]Sind wir hier eigentlich in einer fiktiven Gerichtsverhandlung?? ;-) Wir verhandeln hier einen Fall mit allen juristischen Feinheiten. Wir sollten mal über die Honorare sprechen ... [Spass aus]
    Mir kommt es langsam auch so vor.... Wieviel kostet denn die Stunde bei uns? :-)

  8. #8
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    Moin moin,

    dann laßt uns mal über die Umstände reden, die den Fahrer dazu verleitet haben, in die Leitplanke zu fahren. Vielleicht können wir als Hobby-Juristen ja das Land verklagen ;-)

    Gruß, Mr. Blaulicht

  9. #9
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    Zitat Zitat von Borsti
    Ich hab ihn schon ziemlich dezidiert zerpflückt (vgl. auch Tröndle u.a.!)
    Nein, das Entfernen vom Unfallort ist ja der Erfolg! Und genau den läßt du zu, da du den Unfallfahrer besseren Wissens von der Unfallstelle fahren läßt. Hier wäre demnach zumindest der Hinweis auf die Strafbarkeit seines handelns zu tätigen!
    Ich denke es kommt drauf an, wie sich der Beteiligte entfernt. Wenn er mit dem RTW antransportiert wird (was ja nur bei gerechtfertigten/abklärungspflichtigen Fällen passiert) kann die Meldung auch erst im KH erfolgen.

    Zitat Zitat von Borsti
    Wenn er vorher angerufen hat, ja. Wir gingen aber meine ich davon aus, dass du als FW in Begleitung eines RTW auf den gerade passierten Unfall zukommst, oder täusche ich mich da?
    Ich hatte den Fall gelesen als "durch die Leitstelle alarmiert zu dem Unfall". Trotzdem hat auch in dem anderen Fall die Leitstelle Kenntniss, da ja die Tatsache des Unfalles durch die Kräfte an die Lst (meist per Funk) gemeldet wurde. Somit sind die Kräfte vor Ort so oder so raus aus der Meldepflicht an die Polizei.


    Zitat Zitat von Borsti
    Weiterhin genügt es eben gerade nicht, die Polizei im Nachhinein zu informieren (beispielsweise nach dem KH-Aufenthalt). Eine schwere Verletzung oder akute Erkrankung ist ebenfalls kein Grund, führt aber i.d.R. zu einer Entschuldigung (vgl. § 35 StGB).
    Dazu eine Unterscheidung:
    1. Der Fahrer hat über Handy die Lst informiert, die alarmieren die Fw und den RD:
      Dann hat der Fahrer nachgewiesener maßen die Möglichkeit, die Polizei auch zu informieren, muss dieses dann auch tun!
    2. Die Fw und der RD kommen zufällig an der Unfallstelle vorbei:
      Hier ist die Frage, ob der Fahrer überhaupt die Möglichkeit hat, die Polizei zu informieren. Nicht jeder hat ein Handy! Hier muss der Fahrer die erste Möglichkeit nutzen, die Information der Polizei zu veranlassen/durchzuführen!

    Zitat Zitat von Borsti
    Das zu Fuß weggehen von der VU-Stelle, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen wurden, ist ebenfalls tatbestandsmäßig ein aalglatter § 142 StGB!

    Informiert der Fahrer nun aber bereits den Geschädigten (hier den Straßenbaulastträger) und sorgt für eine Regulierung des durch ihn verursachten Schadens, so entfällt eine Strafbarkeit gem. § 142 StGB!
    Da sind wir uns mal einig!


    Zitat Zitat von Borsti
    Mir kommt es langsam auch so vor.... Wieviel kostet denn die Stunde bei uns? :-)
    Was sagt denn die RVG?
    • §6 RVG: jeder Anwalt die volle Vergütung! Toll wir bekommen beide alles!
    • Beratung (zum Verfahren ist es ja noch nicht gekommen) Sind wir human: 125,00€ für die Erstberatung, 200,00 € für die Weiteren. Macht bisher 1125,00€ für dich und 912,00 für mich.
    • Was kostet die Leitplanke? Ich setze mal 2510,-€ an incl. Arbeit, Material etc., macht also 189,-€ für das kommende zivilrechtliche Verfahren.
    • Zusammen also 1314,00€ für dich/1114,00€ für mich. Spenden wir das Geld an Daniel? Aber..... an wen schicken wir die Rechnungen? Ich denke an c2h6, der hat ja angefangen mit dem Treat ;-)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  10. #10
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Der Fahrer hat über Handy die Lst informiert, die alarmieren die Fw und den RD:
    Dann hat der Fahrer nachgewiesener maßen die Möglichkeit, die Polizei auch zu informieren, muss dieses dann auch tun!
    Kann man wirklich voraussetzen daß der Otto-Normalbürger, der gerade selbst in die Leitplanke gefahren ist, mit Mühe ausgestiegen ist und nun mutterseelenallein auf der linken Spur im fließenden Verkehr steht (vielleicht auch noch im Dunkeln und Regen), daran denkt daß er nicht "nur" die Leitstelle informieren muß, sondern auch die Pol? Also selbst ich (FF) bin nicht sicher ob ich in dem Moment auf die Idee käme... Ich würde vermutlich davon ausgehen daß die Leitstelle alles Notwendige einleitet.

  11. #11
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    Hier geht es nicht um "denkt er daran" sondern "ist er Kraft Gesetz dazu verpflichtet"!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

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