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Thema: Wer darf eigenes BOS Funk betreiben

  1. #16
    Registriert seit
    12.02.2006
    Beiträge
    848
    Zitat Zitat von akkonsaarland
    warum hat der fernmeldesachbearbeiter ein fug in seinem auto?
    Um diverse Probl. eben schnell über Funk klären zu können.
    Lass dir was einfallen warum!!!

    Gibt immer Gründe, egal wie Sinnig oder unsinnig die sind.

    Mfg

  2. #17
    marcjoerg Gast
    Zitat Zitat von Chr881986
    Um diverse Probl. eben schnell über Funk klären zu können.
    Lass dir was einfallen warum!!!

    Gibt immer Gründe, egal wie Sinnig oder unsinnig die sind.

    Mfg
    Richtig. Bei uns sind die FMSb auch gleichzeitig für die Relaistellen verantwortlich.
    Da macht das schon Sinn.

  3. #18
    Christian Gast
    Hallo...

    ...unsere FmSb haben ein 4m HFG.

  4. #19
    marcjoerg Gast
    Zitat Zitat von Christian
    Hallo...

    ...unsere FmSb haben ein 4m HFG.
    Das ist natürlich dich "Delux-Variante".
    Und das sollte ja irgendwo stehen, dass das erlaubt ist, oder?

    Gruß
    Marc

  5. #20
    Registriert seit
    07.09.2003
    Beiträge
    694
    Leute, ob erlaubt oder nicht ist glaube ich hier gar nicht die Diskussion.
    Es macht den Eindruck, als ob hier nach einer rechtlichen Grundlage dafür gesucht wird, sich ein BOS-FuG selbst zuzulegen und es vermeintlich rechtskräftig zu betreiben. Vielleicht aus dem Grund, weil es kein dienstlich gestelltes Gerät gibt. Ich weiß nicht, wie das bei Euch geregelt ist, aber bei uns im Kreis werden FuG NUR vom Kreis selbst angeschafft. Nur wenn ein FuG dienstlich gestellt ist - dann ist natürlich für den Nutzer bzw. das betroffene Fzg ein Rufname vorgesehen - darf es in Betrieb im BOS-Funk gehen.
    Es gibt bei uns die obere Kontrollebene über BOS-FuG, die betrieben werden, und die liegt beim PVA (Polizei-Verwaltungs-Amt). Das gilt fürs gesamte Bundesland (S-H). Bevor hier jetzt eine Diskussion unter den Leuten aus S-H aufkommt: Es kann sein, dass Ihr davon nicht viel mitbekommt, weil nur den Kreisen die Meldepflicht ans PVA obliegt, bis in die unteren Ebenen ist diese Meldung natürlich nicht merkbar.

    Gruß,
    Funkwart

  6. #21
    marcjoerg Gast
    Zitat Zitat von funkwart
    Leute, ob erlaubt oder nicht ist glaube ich hier gar nicht die Diskussion.
    Genau das ist die Diskussion, wie auch schon im Betreff steht.

    Ob ein FuG nun privat oder über die Stadt im Auto drin ist macht keinen optischen Unterschied. Es geht mir nur darum in Erfahrung zu bringen, wer es rechtlich in seinem Privat-PKW haben darf. Ich habe keine Lust Ausreden (oder lange Diskussionen zu führen) für Polizei und Co zu suchen, wenn die ein FuG in meinem Auto finden, zu dem ich (aber das weiß ich eben nur von "hören-sagen") offiziell als FmSb dazu befähigt bin (und es von unserer Stadt bekommen habe).

    Gruß
    Marc

  7. #22
    Registriert seit
    07.09.2003
    Beiträge
    694
    Dann solltest Du, wenn Du der Meinung bist, ein BOS-FuG mitführen zu dürfen und zu müssen (wenn Letzteres der Fall wäre, hättest Du ohnehin ein dienstlich gestelltes), Dich an Deinen Kreis wenden und Dir von diesem, bzw. von der zuständigen Funkaufsichtsbehörde (bei uns das Polizeiverwaltungsamt) eine schriftliche Genehmigung zur Mitführung und zum Betrieb eines BOS-FuG in Deinem Privat-KFZ erstellen lassen.
    Alles andere wäre ohnehin nur halboffiziell, wenn überhaupt.

    Gerade in solchen Fällen hat der Dienstweg noch niemandem geschadet.

    Gruß,
    Funkwart

  8. #23
    abteilung 16 Gast
    Hallo marcjoerg,

    in der neuen (und alten) BOS-Funkrichtlinie steht drin was Du wissen willst:

    §7 Abs (3) und (4)
    "(3) Funkanlagen dürfen nur von Berechtigten nach § 4 betrieben werden. Handsprechfunkanlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags an Angehörige der Behörde oder Organisation ausgegeben und betrieben werden."

    "(4) Sofern ausnahmsweise bestimmten Funktionsträgern gestattet werden soll, Fahrzeugfunkanlagen in anderen Fahrzeugen als Dienstfahrzeugen zu betreiben (z.B. Privat-KFZ) oder Handsprechfunkanlagen auch außerhalb eines konkreten Auftrags mitzuführen und zu betreiben, ist dazu eine schriftliche Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes- oder Landesbehörde, oder der von ihr bestimmten Stelle erforderlich. [...]"

    Aber diese Richtlinie solltest Du als FmSb ja kennen ....

    Grüsse,
    abteilung 16

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