um eins klarzustellen- die ffw hat auf der anfahrt zu dringlichen einsätzen zum gerätehaus sonderrechte.
es gibt aber regionen wo dies per dienstanweisung verboten ist.
das bundesrecht dominiert aber, und somit endet eine ordnugs oder strafrechtsprüfung mit dem subsummieren des !§ 34 stgb!, analog siehe owig.
dies ist in der rechtssprechung gefestigt.
ein ausschluß aus der ffw ist somit rechtlich mit hoher wahrscheinlichkeit auch nicht haltbar.
ich denke den § 34 muß ich hier nicht noch einmal definieren, und auch nicht wie er zu interpretieren ist.
weiter ist meiner meinung (und meiner strafrechtsausbildung) nach die Vu - flucht nach dem anruf ( soviel zeit muß vor ort sein-110)bei der pol ausgehebelt. würde es die pol anweisen, würde ich aber an der schadensstelle verbleiben.
ich würde mich freuen wenn die sonderrechtsdiskussion endlich ein ende hätte, die ffw kann die sonderrechte nicht untersagen. das problem ist nur das der ffw angehörige sie den anderen verkehrs-tn nicht zeigen kann.
da es ja wie man weiß genug bumsbirnen in der fw gibt, die im straßenverkehr ausrasten würden wenn sie hören würden das sie sonderrechte haben, muß man halt irgendwas in den raum stellen ,um das schlimmste zu vermeiden.
die ausbildung in der ffw ist halt meist ein besserer umtrunk und keine rechtliche überprüfung von maßnahmen und verhaltensweisen.--leider--
bitte nicht sauer sein, ich spreche aus erfahrung.
ps..nach 5 minuten atemstillstand ist in der regel feierabend...was sind da 3 minuten???????????????????????????????????????!!!! !!!