Hallo zusammen,
ich habe da einmal eine Frage an die Experten von Euch. Und zwar geht es um die Anerkennung zum RA aus dem RettAssG da steht:
"V. Abschnitt ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
(1) Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung
als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abge-
schlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach
Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten
eine Erlaubnis nach 1, wenn sie eine mindestens 2.000 Stunden um-
fassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben und die Vor-
aussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. Bei der Berechnung
der Stundenzahl sind alle Zeiten zu berücksichtigen, in denen der
Antragsteller bei einer mit der Durchführung des Rettungsdienstes
beauftragten Organisation oder in Einrichtungen des Rettungsdienstes
bei der Feuerwehr im praktischen Einsatz tätig war. "
Jetzt ist die Frage was zählt zum beginn des 520-Stunden-Programms?
Der EH-Lehrgang der ja Vorraussetzung für den RS ist, der San-Lehrgang oder schon der Beginn des theoretischen Teils des 520-Stunden-Programms?
Gruss Gumbaer