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Thema: Aufblendlicht bei SoSi Fahrt

  1. #76
    Registriert seit
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    Hallo zusammen,

    so habe mal etwas im Net gesurft und habe folgendes Gefunden.

    § 16 Warnzeichen
    (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

    wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
    wer sich oder andere gefährdet sieht.
    (2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

    (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

    Anmerkungen

    Warnzeichen dürfen nur abgegeben werden, um vor einer konkreten Gefahr zu warnen. Hierzu gehört z.B. nicht eine "allgemeine" Warnung vor Glatteis.

    Das Betätigen der Lichthupe um einen Vorrangverzicht anzukündigen ist gem. Abs. 1 der Vorschrift unzulässig und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

    Wenn das Warnzeichen die Gefahr vergrößern oder erst schaffen würde, ist es unzulässig. Ein Beispiel hierfür ist das Anhupen von Fußgängern aus nächster Nähe, wenn dies zu einer schreckbedingten Fehlreaktion führen kann.

    Ein belästigendes Hupen, um den Vordermann zur Weiterfahrt zu veranlassen, stellt keine Nötigung im strafrechtlichen Sinne dar, ist aber als Verstoß gegen § 16 StVO eine Ordnungswidrigkeit (Urt. des OLG Schleswig, veröff. in: Verkehrsrechtliche Mitteilungen, 1974, S. 14)

    Nachzulesen unter: http://www.stvkr.de/StVO/par16.htm

    Gruss

    Oliver

  2. #77
    justme Gast
    Zitat Zitat von Oliver1974
    Hallo zusammen,

    so habe mal etwas im Net gesurft und habe folgendes Gefunden.

    § 16 Warnzeichen

    [...]

    (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

    [...]
    Gruss

    Oliver
    Hallo,
    ich hab mal genau das stehenlassen, was zeigt, daß dieser Paragraph genau wie alle anderen der StVO nicht vorbehaltlos für SoSi-Fahrten gilt: für die ist erstmal §35 wichtig, die Ausrüstung wird (grundsätzlich) in der StVZO geregelt, kann aber zusätzlich auch z.B. per Ausnahmeregelung (wie die bereits erwähnten Yelp!-Hörner und das rote Blinklicht als Anhaltesignal für die Pol in Hessen(?) vorgenommen werden.

  3. #78
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    182
    Eigentlich hast Du bewiesen, dass er gilt.

    Nämlich dürfen Warnzeichen nicht aus Tönen verschiedener Höhen bestehen, damit sie nicht mit dem Einsatzhorn verwechselt werden können. Das Einsatzhorn ist kein Warnzeichen! Es signalisiert nicht eine Gefahr, sondern macht den Verkehrsteilnehmer auf seine Pflicht aufmerksam sofort freie Bahn zu schaffen.

    Richtig ist, daß StVO und StVZO durch §35 StVO eingeschränkt werden, sofern es zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist, bzw. notwendig ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (RettD-Fzg).

    Wenn Ihr also argumentiert, daß eine Springlichtschaltung aufgrund dieser Einschränkung zulässig ist, müsstet Ihr im Einzelfall nachweisen können, daß der Einsatzzweck ohne diese Schaltung nicht erfüllbar gewesen wäre. Denn nur dann dürft Ihr Euch über diesen Teil der Verordnung hinwegsetzen
    ***keine Signatur***

  4. #79
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    Ich würd sagen wenn ich eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für eine eben solche Schaltung habe brauch ich gar nicht argumentieren....

    Und offensichtlich gibt es diese noch.
    Gruß,
    Biermann

  5. #80
    justme Gast
    Zitat Zitat von Carsten Gösch
    Eigentlich hast Du bewiesen, dass er gilt.

    Nämlich dürfen Warnzeichen nicht aus Tönen verschiedener Höhen bestehen, damit sie nicht mit dem Einsatzhorn verwechselt werden können. Das Einsatzhorn ist kein Warnzeichen! Es signalisiert nicht eine Gefahr, sondern macht den Verkehrsteilnehmer auf seine Pflicht aufmerksam sofort freie Bahn zu schaffen.

    Richtig ist, daß StVO und StVZO durch §35 StVO eingeschränkt werden, sofern es zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist, bzw. notwendig ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (RettD-Fzg).

    Wenn Ihr also argumentiert, daß eine Springlichtschaltung aufgrund dieser Einschränkung zulässig ist, müsstet Ihr im Einzelfall nachweisen können, daß der Einsatzzweck ohne diese Schaltung nicht erfüllbar gewesen wäre. Denn nur dann dürft Ihr Euch über diesen Teil der Verordnung hinwegsetzen
    Ich denke, ein Problem besteht u.A. auch darin, daß hier gleichzeitig über die Benutzung der Lichthupe (aka Warnzeichen) während einer SoSi-Fahrt und der Ausrüstung von Fahrzeugen mit Springlicht als zusätzliches Sondersignal diskutiert wird. Und das Yelp!-Horn würde ich schon eher unter Warnzeichen als unter Einsatzhorn einordnen, aber auch für dieses gilt §16 StVO nicht, wwenn eine gültige Ausnahmegenehmigung nach StVZO vorliegt.

    Und §35 StVO schränkt erstmal NUR die StVO, nicht die StVZO ein - in der werden Ausnahmen im §70 definiert. Und dort findet sich zum Einen in Abs. 4 der bekannte Passus aus der StVO ("befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist") wieder, zum anderen können gerade für Einrichtungen wie Springlicht Ausnahmegenehmigungen gemäß Abs 1 erteilt werden.

  6. #81
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    Hallo,

    irgenwie dreht sich hier alles im Kreis und jeder hat zum "Springlicht" seine Meinung...

    Ich persöhnlich finde das Springlicht IN BESTIMMTEN SITUATIONEN gar nicht so verkehrt. Bei uns fuhren früher einige Fahrzeuge des RD damit herum, mittlerweile sieht man es aber nicht mehr. (Die NOCH damit ausgerüsteten Fahrzeuge haben auch Tagsüber Abblendlicht an, was ja das Springlicht deaktiviert.) Im (sehr) nahen Niedersachsen hat es die Polizei aber...

    Aus meiner persöhnlichen Erfahrung muss ich sagen, das ich das Springlicht z.b. in Ortschaften für wenig Sinvoll halte. Hier ist durchaus durch das Blaulicht (+Frontblizer) und das Horn genügend Warnwirkung gegeben.
    MAn muss ja immer die gefahrene Geschwindigkeit und die maximale Distanz bei Sichtkontakt berücksichtigen. Auch wirkt sich hier die Blendung aufgrund der größeren Nähe zu Gegenverkehr größer auch, allerdings empfinde ich die nicht als so gravierend, da es ja immer nur ein kurzes Aufleuchten und das bei Tage ist. Das ist schon ein Himmelweiter unterschied zu jemanden der durchgehend mit Fernlicht fährt.
    Auf "normalen" Landstraßen finde ich die vorteile auch nicht so Groß, kann man meiner Meinung nach auch locker drauf verzichten.

    Allerdings muss ich sagen auf BAB und ähnlich ausgebauten Strecken finde ich die Warnwirkung unübertroffen! Vor einigen Tagen auf der BAB31 zwischen Lingen und Schüttdorf habe ich das noch wieder gemerkt.
    ca. 2 Minuten bevor der Streifenwagen auf meiner höhe war, habe ich bereits das Springlich im Rückspiegel bemerkt. Ca. 1 Minute vorher konnte man bei günstigen Licht das Blaulicht erahnen, aber nur bei günstigen Licht und weil ich wusste da kommt was, sonst hätte ein flüchtiger Blick alleine niemals ausgereicht. ca. 30sek. vorher war das Blaulicht so deutlich, dass man es auch bei einem flüchtigen Blick in den Spiegel gesehen hätte.
    Ca. 10sec. vorher habe ich erst das Horn gehört.
    Also ein Zeitgewinn von ca 1 1/2 Minuten...
    (Ich fuhr ca. 130, der Streifenwagen einiges schneller)

    Natürlich gilt das nicht für alle Situationen, denn Bebaung, Licht und individuelle Sinnesleistungen machen ja auch einen Unterschied, dennoch würde ich behaupten das auf BAB Springlicht wirklich Sinn macht!
    Aber wie gesagt: MEINE MEINUNG.

    Aber nun zur Rechtslage:
    Eine Auslegung des §70 STVO Abs. 4 dahingehend, das für die Fahrzeuge der BOS im Rahmen der dringend geotenen hoheitlichen Tätigkeit die verwendung von Springlicht zulässig sei, halte ich für schlichtweg falsch.

    Denn Einerseits unterliegen die Fahrzeuge ja auch der STVZO wenn gerade kein Einsatz ist. Und die STVZO regelt ja hauptsächlich nicht die verwendung, sondern was wie verbaut sein darf. Und wer baut die Schaltung beim Einsatz ein und dann wieder aus???
    Ausserdem steht in diesem Paragraphen ausdrücklich, das:
    Zitat Zitat von STVZO
    ...Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig...
    Im Prinzip kann man das Springlicht auch als Kennleuchte ansehen, also fällt dieser weg wohl selbst beim Einsatz flach.

    Allerdings gibt es ja noch den §70 Abs.1 Satz 2
    Zitat Zitat von STVZO
    1) Ausnahmen können genehmigen...

    ...die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller...
    Wenn nun also die zuständige oberste Landesbehörde eine Ausnahmegenehmigung mit dem Inhalt: Polizei darf Springlich, oder auch Polizei und RD darf Springlicht, oder vieleicht auch alle KFZ mit Blaulicht dürfen auch Springlicht... erlässt, dann dürfen diese KFZ auch damit ausgerüstet sein (immer) und es in den in der Ausnahmegenehmigung genannten Situationen (zb. In verwendung mit BL+MH, oder in verwendung mit SOSI Ausserorts, oder auch in verbindung mit SOSI auf BAB...) nutzen.

    Und das ist halt der Weg den einige Bundesländer gegangen sind.
    Deshalb braucht sich niemand rechtfertigen usw. Es ist in diesem Fall eine zulässige Ausrüstung und BASTA.

    Gruß
    Carsten

  7. #82
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    Zitat Zitat von DaRake
    Hallo,

    ich möchte an dieser Stelle nochmal nach etwas Schriftlichem fragen, wo ausdrücklich niedergeschrieben ist, dass Springlicht verboten ist.

    Gruß
    Sebastian
    erst lesen dann posten.
    BM-VBW vom 19.03.01 (33/36.25.61/001 BM 2001)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #83
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    05.10.2003
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    Moin moin,

    melde mich auch mal wieder zurück:

    Es gibt - wenn ich das hier richtig lese - also vier Licht-Kombinationen im Zusammenhang mit Blaulicht:
    1) Blaulicht ohne sonstige Beleuchtung: mit Sicherheit relativ unvernünftig, sowohl Tags als auch NAchts
    2) Blaulicht mit normalem Ablendlicht: Finde ich persönlich die beste Kombination, die hier möglich ist (wir haben kein Springlicht). Der Gegenverkehr wird nicht in seiner Sicht beeinträchtigt.
    3) Blaulicht mit Springlicht. Sicherlicher sehr gute Vorauswarnung und wahrscheinlich auch vor dem Blaulicht zu erkennen, das die Beleuchtungszeitspannen wesentlich länger sind.
    4) Blaulicht mit kontinuierlichem Fernlicht: Ich bin schon öfters von solchen Fahrzeugen, die mir so entgegenkamen geblendet worden. Und gerade in der Situation, wenn mal als normaler PKW-Fahrer gestresst ist und schnell Platz machen will, auch noch geblendet zu werden, halte ich für gefährlich.

    Die Lichthupe einzusetzen, um vor mir als Einsatzfahrzeug zu warnen, halte ich für durchaus legitim.
    Das Argument "wenn ich für andere eine Gafahr darstelle, habe ich mich falsch verhalten" ist zwar eigentlich richtig, läßt sich aber durch einschlägige Statistiken eindeutig widerlegen.
    Ich persönlich machs auch so: Wenn ich mit Signal von hinten an ein Fahrzeug heranfahre und merke, dass er mich nicht früh genug wahrnimmt, bekommt er die Lichthupe von mir. Ist deutlich effektiver als das Horn und auch früher wahrzunehmen. Ausserdem schont es die Anwohner, da sie deutlich leiser ist.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  9. #84
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    Genau so ist es richtig und macht am meisten Sinn

    mach ich genau so

    neulich ist das Neff von hinten gekommen mit Springlicht fand ich gut
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

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