Klar, wir dürfen doch nicht so grausam sein, irgendwelche Maßstäbe an Bewerber zu setzen, die über zumindest kurzzeitig eigenständig durchführbares Atmen und das Vorhandensein eines möglichst am Rumpf befestigten Kopfes hinaus gehen...
M.W. gibt es derzeit nur ein Feuerwehrgesetz, nämlich in Baden-Württemberg, dass verurteilte Brandstifter (§§ 306 bis 306 c StGB) generell nicht zur Aufnahme in den Feuerwehrdienst zulässt und eine Verurteilung auch als Ausschlussgrund nennt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Abs. 1 Nr. 8 des FwG BaWü).
In den anderen Ländern reicht eine nicht näher definierte "körperliche und geistige Eignung", was in vielen Fällen so wie in meinem ersten Satz ausgelegt werden dürfte...