AkkonHaLand, nicht gleich so laut schreien.
Gesetzestexte? Kannst du haben. Wie ja bekannt ist, Bundesrecht steht über Landesrecht. Ein paar Auszüge:
Richtlinie über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk
§ 1 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Als aktiver Helfer kann in das THW aufgenommen werden, wer
4. für den Dienst im THW (§§ 8 ff) im Frieden und im Verteidigungsfall zur Verfügung steht.
§ 4 Pflichten des Helfers
Der Helfer hat die Pflicht,
1. sich über die für ihn maßgeblichen Diensttermine zu informieren,
2. an den angeordneten Dienstveranstaltungen pünktlich und regelmäßig teilzunehmen,
4. dienstlichen Weisungen nachzukommen,
§ 12 Dienstpflichtverletzungen
Der Helfer begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, gegen die ihm nach § 4 obliegenden Pflichten verstößt. Dienstpflichtverletzungen sind beispielsweise:
1. Unentschuldigtes Fehlen bei Dienstveranstaltungen sowie verspätete Anzeige der Dienstverhinderung oder verspätete Vorlage von Unterlagen nach § 6 Abs. 2.
2. Weigerung, am Dienst teilzunehmen.
3. Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen.
§ 16 Beendigungsgründe
Die Zugehörigkeit des Helfers zum THW endet
4. durch Entlassung
a) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Dienstpflichtverletzung, die als solche (z.B. Tätlichkeiten oder Diebstahl im Dienst) oder im Zusammenhang mit anderen Pflichtverstößen (vgl. § 14) so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das THW unzumutbar ist
Also für mich sind das Gründe genug. Das Thema wurde auch in internen THW-Foren mehr als ausführlich diskutiert. Die Helferrichtlinie ist jedem THW-Helfer bekannt, nacher rumheulen gilt nicht.
Gruß,
Marcel
THW Bünde
Übrigens, Tausend-Hilflose-Wichtel ist out. Trottel-haben-Werkzeug, du oller Deckenschmeisser. :-P