@Ebi

JA, das ist in der tat eine kniffelige Frage ;-)
Wenn man sich die neue KFZ-Richtlinie bzw. deren Auslegung durch das PTI in Münster anschaut, so findet man die Aussage, das in Zukunft nur noch solche EUB´s in KFZ eine E-Typgenehmigung brauchen, die eine Sicherheitsrelevante Funktion erfüllen.
EUB die keine solche Funktion erfüllen, brauchen in Zukunft wie bisher nur noch eine CE-Erklärung, die der Hersteller selbst erstellen kann.

Wenn nun also ein Hersteller ein 12V "Stromversorgungsgerät" für Laptops mit Autoanschluss auf den MArkt bringt, dann reicht es wenn er eine CE Erklärung gemäß der neuen KFZ-Richtlinie erstellt. Somit darf dieses Gerät dann auch wieder in Neuwagen eingesetzt werden. Bastellösungen scheiden damit natürlich aus!

Adapter die vor September 2003 auf den Markt und zu diesem Zeitpunkt in KFZ verwendet werden konnten, müssten ebendso wie FuG´s Bestandsschutz genießen.

Kniffelig wird es für Geräte die nach September 2003 neu auf den MArkt kamen und noch nicht vom Hersteller entsprechend der neuen Richtlinien geprüft wurden. Eine Verwendung in KFZ mit Erstzulassung nach 9/2003 dürfte hier NICHT ZULÄSSIG sein da weder Bestandsschutz NOCH Richtlinienkonforme Prüfung.

Allerdings gilt das oben geschriebene sowieso nur KFZ die gerade am Straßenverkehr teilnehmen. Da ein an der Einsatzstelle angekommener ELW i.d.R. nicht mehr aktiv am Strassenverkehr teilnimt, brauchten die im Fahrzeug eingesetzten EUB´s auch nach der alten Richtlinie keine besondere Zulassung! Solange der Laptop also während der Fahrt ausbleibt, ist ganz sicher alles im Lot.

Gruß
Carsten

P.S. Ds ist natürlich nur MEINE Sicht der Dinge, ich gebe keine Garantie auf Richtigkeit