1. Wo bleibt da die Dienstaufsicht der Leitstelle und des Rettungsdienstträgers?
Straftatbestand nach § 323c StGB ist ohne Zweifel erfüllt, dazu noch ein Disziplinarverfahren mehr als angebracht. Außerdem müsste hier ganz klar geprüft werden, in wie weit der Arzt überhaupt noch seine Zulassung behalten darf!
2. Wie sieht euer Rettungsdienstbedarfsplan aus, sind da 2 NA rund um die Uhr gefordert? Wenn ja, dann muss die jederzeitige Abrufbereitschaft des NA sichergestellt sein. Außerhalb der Einsätze kann er natürlich -soweit möglich- in den Klinikbetrieb eingebunden bleiben.