In Rheinland-Pfalz ist das Vorhandensein eines Alarmgebers in den einzelnen FEZ der Gemeinden sogar per Gesetz vorgeschrieben.

Alle Verbandsgemeinden bzw. Ortsgemeinden haben eine FEZ vorzuhalten, die die weitere Nachalarmierung durchführen kann.
So heißt es in §3 Abs. 1 der Feuerwehrverordnung:
Jede Gemeinde hat eine Einrichtung zur Alarmierung und Führung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten. [.....]

Die Erstalarmierung erfolgt entweder durch die Leitstellen der Berufsfeuerwehren oder des Roten Kreuzes bzw. durch die örtlichen Dienststellen der Polizei.


Gruß - die LeiDstelle