Oh... Okay, dann hab ich das ein wenig zu schnell überflogen... *peinlich - peinlich*Zitat von Quietschphone
Oh... Okay, dann hab ich das ein wenig zu schnell überflogen... *peinlich - peinlich*Zitat von Quietschphone
Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten und Wegerechten muss bei Rettungsdienstfahrzeugen in beiden Fällen höchste Eile geboten sein, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden Abzuwehren . Beim Transport in das KH mit dem RTW und Notarzt an Bord des RTW sehe ich in den allermeisten Fällen NICHT das Vorliegen von "höchste Eile" für das hinterherfahrende NEF. Analog gilt das für das "straßenräumende" NEF. Andernfalls müssen im Einzelfall KONKRETE Gründe vorliegen, die die Inanspruchnahme von den §§ 35, 38 StVO für das NEF erlauben. Die pauschalisierte (haltlose) Begründung NA und NEF sind eine Einheit, lasse ich zumindest nicht gelten. Und auf die §§ 34, 35 StGB, 16 OwiG (rechtfertigender bzw. entschuldigender Notstand) würde ich das auch nicht stützen, weil ich als sehr wackliges Rechtskonstrukt halte, was erstmal einem Richterspruch standhalten muss. Und wenn ich es darauf stützen will/muss, weil was passiert ist, viel Spaß dabei! (Ihr könnts ja auf den "übergesetzlichen Notstand" stützen *g*)
Wenn oben genannte "Aktionen" dennoch in der Praxis getätigt werden, ist das ein Verstoß gegen die StVO und noch viel schlimmer können die versicherungsrechtlichen Folgen im Falle eines VU sein, als die StVO-Owi. Schließlich haftet nicht der Patient, NA oder sonst wer für Unfallfolgen, sondern der NEF-Fahrer, sofern er grob fahrlässig den Unfall verursachte (Ich gehe mal davon aus, dass die Regressregelung für den Rettungsdienst analog zur Feuerwehr und Zivilversicherung ist).
Sollte der NA wider Erwarten nun doch noch ein Medikament oder sonst irgendwas aus dem NEF zur Rettung des Patienten im RTW benötigen, sind die §§ 35, 38 StVO begründbar. Kommt während des Transports ins KH ein Folgeeinsatz für das NEF, können die §§ 35, 38 StVO selbstverständlich in Anspruch genommen werden, um den Notarzt aufzunehmen und so dem Einsatz gerecht zu werden.
Geändert von telemanne (26.12.2006 um 13:39 Uhr)
Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...
Soll wohl "in den allerwenigsten Fällen" heißen, oder?Zitat von telemanne
Gruß, Mr. Blaulicht
Ja klar! hab ich das wichtigste wegrationalisiert ;-) Habs geändert!Zitat von Mr. Blaulicht
Gruß...
Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...
... bin ich ja von Hause aus Feuerpatsche. Aber erscheint die hier geführte Diskussion nicht in einem neuen Licht, wenn man bedenkt, daß der Rettungsdienst mit "verlastetem" Patienten eher mit gebremstem Schaum fährt ? Meine Beobachtung bislang ist, daß Fahrten zum KH keinen "Schumacher" - Charakter haben. Ich halte es für wenig nützlich, wenn man bei allem Tun und Lassen unseres Metiers alle Rechtsvorschriften auf Punkt und Komma interpretiert. Man kann IMMER Gründe für und gegen SoSi finden. Hauptsache ist doch, daß Sonderrechtsfahrten verantwortungsbewußt, konzentriert und mit ANGEMESSENEM Tempo durchgeführt werden.
Operative Hektik ersetzt keine geistige Windstille...
endlich sagts einer, was ich mir die ganze zeit denke. danke!Zitat von C41
Dazu noch eine Erinnerung an folgendes Werk:
http://www.funkmeldesystem.de/foren/...ad.php?t=18631
kann ich nur empfehlen; da wird dann auch auf dieses Thema eingegangen.
Greetz
Benni
Ich bin generell der Meinung, daß wir alle (Feuerwehr, Rettungsdienst, THW etc.) uns mittlerweile mit Vorschriften derart strangulieren, daß man zumindest als Ehrenamtler zu dem Schluß kommen müßte: Ich mach das nicht mehr. Mein Vorzug gilt daher dem gesunden Menschenverstand.
Operative Hektik ersetzt keine geistige Windstille...
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