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Thema: NEF als Straßenräumer...

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Quietschphone
    Servus!

    RA + RA + NA = 3 Mann, das ist soweit richtig.
    NEF wird durch NA zur Einsatzstelle bewegt, RTW durch RA + RA.
    Wenn NA nun in den RTW steigt, dann muss ein RA das NEF fahren, es werden dadurch nicht mehr Leute.
    Somit: 1. RA + NA = 2 Mann im RTW, 2. RA im NEF hinterher.

    Gruß
    Alex
    ??? Also bei uns fährt der NA im NEF auf dem Beifahrerplatz zur E-Stelle. Gefahren werden die NEF durch einen RA. Somit ist meine Rechnung:

    RTW = RA + RA + NA = 3 Mann
    NEF = RA = Einer alleine.

  2. #2
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    Servus!

    Dann lies Dir den von loxi geschriebenen und von Dir zitierten Satz nochmals genau durch und Du wirst die Erleuchtung bekommen...

    Gruß
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  3. #3
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    Ich weiß gar nicht was es hier zum diskutieren gibt.
    man lese im Gesetz und man bekommt Erleuchtung
    35 STVO
    (5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    Dadurch das das NEF nicht gebraucht wird auf dem Weg ins Krankenhaus darfs auch kein SoSi benutzen.
    Eine abstrakte Gefahr zählt hier nicht.
    Und wenn ihr meint ihr braucht noch ein Medikament, dann nehmts gleich in RTW mit.
    Wäre ja das gleiche wenn die Feuerwehr nachm Einsatz mit SoSi ins Gerätehaus zurückfährt um alles wieder aufzuladen, weil es könnte ja gleich wieder ein Einsatz sein.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Quietschphone
    Servus!

    Dann lies Dir den von loxi geschriebenen und von Dir zitierten Satz nochmals genau durch und Du wirst die Erleuchtung bekommen...

    Gruß
    Alex
    Oh... Okay, dann hab ich das ein wenig zu schnell überflogen... *peinlich - peinlich*

  5. #5
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    331
    Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten und Wegerechten muss bei Rettungsdienstfahrzeugen in beiden Fällen höchste Eile geboten sein, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden Abzuwehren . Beim Transport in das KH mit dem RTW und Notarzt an Bord des RTW sehe ich in den allermeisten Fällen NICHT das Vorliegen von "höchste Eile" für das hinterherfahrende NEF. Analog gilt das für das "straßenräumende" NEF. Andernfalls müssen im Einzelfall KONKRETE Gründe vorliegen, die die Inanspruchnahme von den §§ 35, 38 StVO für das NEF erlauben. Die pauschalisierte (haltlose) Begründung NA und NEF sind eine Einheit, lasse ich zumindest nicht gelten. Und auf die §§ 34, 35 StGB, 16 OwiG (rechtfertigender bzw. entschuldigender Notstand) würde ich das auch nicht stützen, weil ich als sehr wackliges Rechtskonstrukt halte, was erstmal einem Richterspruch standhalten muss. Und wenn ich es darauf stützen will/muss, weil was passiert ist, viel Spaß dabei! (Ihr könnts ja auf den "übergesetzlichen Notstand" stützen *g*)

    Wenn oben genannte "Aktionen" dennoch in der Praxis getätigt werden, ist das ein Verstoß gegen die StVO und noch viel schlimmer können die versicherungsrechtlichen Folgen im Falle eines VU sein, als die StVO-Owi. Schließlich haftet nicht der Patient, NA oder sonst wer für Unfallfolgen, sondern der NEF-Fahrer, sofern er grob fahrlässig den Unfall verursachte (Ich gehe mal davon aus, dass die Regressregelung für den Rettungsdienst analog zur Feuerwehr und Zivilversicherung ist).

    Sollte der NA wider Erwarten nun doch noch ein Medikament oder sonst irgendwas aus dem NEF zur Rettung des Patienten im RTW benötigen, sind die §§ 35, 38 StVO begründbar. Kommt während des Transports ins KH ein Folgeeinsatz für das NEF, können die §§ 35, 38 StVO selbstverständlich in Anspruch genommen werden, um den Notarzt aufzunehmen und so dem Einsatz gerecht zu werden.
    Geändert von telemanne (26.12.2006 um 13:39 Uhr)
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  6. #6
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    4.289
    Zitat Zitat von telemanne
    Beim Transport in das KH mit dem RTW und Notarzt an Bord des RTW sehe ich in den allermeisten Fällen das Vorliegen von "höchste Eile" für das hinterherfahrende NEF.
    Soll wohl "in den allerwenigsten Fällen" heißen, oder?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
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    15.04.2002
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Soll wohl "in den allerwenigsten Fällen" heißen, oder?

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Ja klar! hab ich das wichtigste wegrationalisiert ;-) Habs geändert!

    Gruß...
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  8. #8
    Registriert seit
    13.12.2005
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    204

    Nun...

    ... bin ich ja von Hause aus Feuerpatsche. Aber erscheint die hier geführte Diskussion nicht in einem neuen Licht, wenn man bedenkt, daß der Rettungsdienst mit "verlastetem" Patienten eher mit gebremstem Schaum fährt ? Meine Beobachtung bislang ist, daß Fahrten zum KH keinen "Schumacher" - Charakter haben. Ich halte es für wenig nützlich, wenn man bei allem Tun und Lassen unseres Metiers alle Rechtsvorschriften auf Punkt und Komma interpretiert. Man kann IMMER Gründe für und gegen SoSi finden. Hauptsache ist doch, daß Sonderrechtsfahrten verantwortungsbewußt, konzentriert und mit ANGEMESSENEM Tempo durchgeführt werden.
    Operative Hektik ersetzt keine geistige Windstille...

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