Hallo,

Eine Kolonne ist erstmal grundsätzlich! Erlaubnispflichtig, allerdings sind bestimmte Gattungen bis zu einer gewissen Grenze von dieser Erlaubnispflicht befreit.
Hier habe ich auch die schon genannte Zahl von 30 Fzg. im Kopf.

In einer Kolonne MUSS kein Fzg. Blaulicht anhaben, aber es darf jedes. Dies entscheidet der Kolonnenführer. Das Blaulicht warnt ja nur vor einer besonderen Verkehrs/Gefahrensituation!
Es dient ja nicht zur Kentlichmachung von §35 STVO bzw. zur inanspruchnahme von §38 STVO.

Eine sinvolle und oft geübte Praxis ist es, das jeweils das erste und das letzte Fahrzeug Blau Fahren, bei langen Kolonnen auch Fzge in der Mitte. Je nach Verkehrssituation ist aber auch ganz ohne und alle mit Möglich.
(ganz ohne bzw. nur das letzte Fzg. zb. nachts auf der Autobahn, denn seit ihr schon einmal nachts zwei Stunden oder mehr hinter einem Fahrzeug hergefahren das Blaulich anhatte, das ermüdet die Augen extrem, wenn man dann noch in der Kolonne fährt...)
Der Kolonnenführer hat demzufolge immer eine Kosten-Nutzen überlegung anzustellen!

DAs MArtinshorn hat bei Kolonnenfahrten überhaupt nichts zu suchen, entweder man fährt Kolonne oder man fährt ein Einzelfahrzeug mit Sonder und Wegerechten. Dieses kann sich natürlich aber auch zwischen lauter anderen Einzelfahrzeugen mit Sonder und Wegerechten befinden. Dies ist aber dann keine Kolonne im sinne des Gesetzes.

Allerdings dürfte es IMHO nur eine missbräuchliche Verwendung von Sondersignalen sein, die mit 20Eur. geandet wird, wenn man als NACHFOLGENDES Fahrzeug an einer innerörtlich Kreuzung das Horn anmacht sobald die Ampel umspringt.
Denn man nimmt die Sonderrechte ja nicht in Anspruch indem man in die rote Kreuzung einfährt. Denn dies darf man ja sowieso!
Im Gegenteil, falls ein Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung einfährt und so einen VU verursacht, wird er sich nicht nur vorhalten lassen müssen, das er die Kolonnenregeln nicht kennt, er wird sich auch noch dafür rechtfertigen müssen warum er das HORN nicht gehört hat. Das das Horn nicht hätte an sein dürfen spielt dafür keine Rolle, denn es währe für den VU nicht ursächlich sondern hat eher eine vermeidende Wirkung!
(Wie ein zu unrecht aufgestelltes Verkehrschild halt auch, das gilt erstmal, man kann es nur durch Einspruch entfernen lassen, solange gilt es aber)

Ganz anders sieht es natürlich beim ERSTEN Fzg. aus. Dies hat ganz einfach keine roten Ampeln, Stoppschilder oder was auch immer zu überfahren!!! Für dieses Fzg. gilt die STVO im vollen Umfang!

Gruß
Carsten