Hallo,

Was habt ihr eigendlich alle mit dem §35 STVO am Hut?
Der hat mit dem geschlossenen Verband nach §27 erstmal nichts zu tun.
Einen geschlossenen Verband nach §27 darf ja grundsätzlich erstmal JEDER bilden. Egal ob nun BOS, Bundeswehr, Privatwirtschaft oder Opa Friedrichs Grillverein!
Egal ob nun zu Fuß, mit dem Drahtesel oder mit dem KFZ!

Entscheident für einen geschlossenen Verband ist einzig, dass dieser als solches zu erkennen ist.
Wie dieses geschieht ist im Gesetz nicht einmal festgelgt!

Die Pflicht einen geschlossenen Verband anzumelden ergibt sich aus dem §29 STVO (übermäßige Straßenbeanspruchung)
Dieser gibt vor, das geschlossene Verbände von KRAFTfahrzeugen die Straße STETS mehr als üblich in anspruch nehmen und daher Genehmigungspflichtig sind.

Wenn ich nun also eine Gruppe von 20 Radfahrern der MEinung ist, sie seien nun ein geschlossener Verband, und zb. durch einheitliche Kleidung und entsprechendes Verhalten auch als solcher zu erkennen. Dann sind sie das, sie können die daraus resultierenden Möglichkeiten in Anspruch nehmen und brauchen dies nichteinmal anmelden!

Die Anmeldefreiheit eines Geschlossenen Verbandes von nicht mehr als 30 Fahrzeugen für die Sicherheitsbehörden resultiert nun allerdings aus dem Paragraphen §35 STVO, der erst jetzt ins spiel kommt. Dieser Paragraph hebelt ja erstmal grundsätzlich alle anderen Paragraphen der STVO aus. (und damit auch den §29 STVO) Da die völlige Aufhebung der STVO nicht erwünscht ist, enthält der §35 aber wiederum einschränkungen.
Unter anderen die Einschränkung unter Absatz 2 ...
2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,...

Diese Einschränkung durch den Abs. 2 wird allerdings durch den Abs. 4 wieder teilweise Aufgehoben: ...
4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall...

Daraus läßt sich für uns nun folgende Schlussfolgerung ziehen:
1. JEDER darf unter bestimmten Vorraussetzungen einen geschlossenen Verband bilden!

2. Geschlossene Verbände mit Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich erst einmal Genehmigungspflichtig!

3. Für die BOS und die Bundeswehr entfällt die Genehmigungspflicht aber bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, sofern der Verband kleiner als 30 Fahrzeuge ist!
(Auch eine Übung kann eine Hoheitliche Aufgabe sein)

4. Bei EINSÄTZEN aufgrund von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall enfällt auch die Beschränkung von 30 Fahrzeuge.

5. Das blaue Blinklich kann alleine schon Aufgrund von Punkt 1 und der ggf. fehlenden Möglichkeit kein MUSS sein.
Allerdings lässt es der §38 STVO als KANN zu, sofern das Fahrzeug damit sowieso ausgerüstet ist. (Sinvollerweise)

Das §27 schreibt vor, das geschlossene Verbände IM GEIGNETEN ABSTAND Zwischenräume für den übrigen Verkehr lassen sollen.
Dies meint aber nun nicht unbedingt, das ein von hinten kommendes Auto nun unbedingt das Recht hat zu überhohlen.
Es gibt auch andere fälle wo zb. von zwei auf eine Fahrspur gewechselt wird, oder wo es aufgrund von straßenverengungen jeweils nur eine Fahrspur befahrbar ist. hier soll dann dem anderen Verkehr die Möglichkeit gegeben werden einzuscheren.
Unter unglücklichen Umständen könnte es ja sonst zb. zu einer völligen Blockade einer Straße kommen. (zb. zwei verengungen auf abwechselnder Straßenseite kurz hintereinander. Wenn die Straße nun so volläuft das keiner mehr ausweichen kann, dann steht ALLES. (Schon erlebt... ;-) , aber nicht als Kolonne)
Das Verbot einen geschlossenen Verband zu Überhohlen ist ja auch kein direkt geschriebenes. Es resultiert nur aus der tatsache, das ich einen geschlossenen verband halt nicht/nur an bestimmten Stellen unterbrechen darf. Der Weg dahin kann aber so lang sein, das ich die Situation mit dem gegenverkehr nicht sicher beurteilen kann.

Die Aufforderung: Zwischen zwei Fahrzeugen eines verbandes muss genug Platz sein, damit ein PKW einscheren kann, ist kein Muss. Es ist eine freiwillige Maßnahme, die durchaus Manchmal berechtigt ist. Denn es kennt bei weiten nicht jeder verkehrsteilnehmer den §27...
und wenn einer dann doch "verbotenerweise" trotz Mangelnder Übersicht überhohlt, sollen wir dann auf unser Verbandsrecht bestehen und einen schweren VU in KAuf nehmen?
Doch wohl nicht?!

Was mit den Fahrzeugen passiert, die in den verband einscheren, da gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die wohl populärste ist die, das diese Fahrzeuge für eine bestimmte Zeit teil des verbandes werden und ebendso wie der verband bei Rot weiterfahren sollten. Andere vertreten die Meinung, das dürften diese dann nicht!
Im Allgemeinen sollten wir allerdings davon ausgehen, dass der "normale" verkehrsteilnehmer anhalten wird.

Abschließend möchte ich noch sagen, dass es sehr wohl gute Gründe gibt im Verband zu fahren. Wann immer Einsatzkräfte über größere Strecken verlegt werden ist dieses Sinvoll, denn ansonsten werden die Einheiten Auseinandergerissen und treffen teilweise mit erheblicher Zeitdifferenz ein. Ausserdem denke ich, dass ein schneller Verband ein geringeres Risiko darstellt als 20 Einzelfahrzeuge die mit SOSI durch die Gegend brettern.
Bei Polizei und BuPo ist dieses ja eine alltägliche Situation und auch für die Einsatzkräfte im KatS auch nichts neues.

Natürlich ist es unbestritten, das es eine Obergrenze gibt bis zu der ein Verband "händelbar" ist. auch ich würde spätestens! bei 20-30 Fahrzeugen "SCHNIPP" machen, alleinie schon wenn ich an die Haltemöglichkeiten und zeiten bei der evtl. nötigen Betankung auf Autobahnraststätten- und Plätzen denke. wer schon einmal Mot-Märsche von 500KM und mehr mitgemacht hat, der weiß davon ein Lied zu singen.

Das es für eine "normale" Feuerwehr im Normalfall allerdings sowieso keine sinvolle Option ist im Verband zu fahren und ich mir auch keine Einsatzlage vortellen kann, wo dieses für diese sinvoll sein könte (KatS einheiten bei überörtlichen sachen mal aussen vor), steht da allerdings auf einem anderen Blatt

Gruß
Carsten