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Thema: Freigestellt von der Bundeswehr -> FW Dienst

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  1. #6
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    Hallo,

    Also teilweise gebt ihr ganz schön Gefährliche Ratschläge!

    Es ist bei der Freistellung so:

    Sobalt der Freizustellende seine Unterschrift unter den Freistellungsantrag gesetzt hat, ist das Höchstalter für eine Einberufung automatisch = 32 (nicht 23!)

    Die 23 Jahre Grenze gilt nur für Personen die keinerlei Wehrdienstausnahme in Anspruch genommen haben.
    Für vorzeitig aus dem Dienst ausscheidende Freigestellte gilt automatisch die 32 Jahre Grenze, welche auch regelmäßig durch das KWEA ausgenutzt wird

    Um Anspruch auf die Freistellung zu haben, muss eine Mindeststundenzahl 120 Dienststunden im Jahr geleistet werden!

    Eine Anrechnung der bereits geleisteten Zeit bei der FW (oder anderer Org.) auf dem Grundwehrdienst erfolgt nur, wenn bereits die Hälfte der gesetzlich vorgegebenen Mindestverpflichtungszeit vorbei ist UND der Freigestellte AUS NICHT DURCH IHM ZU VERTRETENDEN GRÜNDEN aus dem Dienstverhältnis Ausscheidet. Zb weil der Ortsverband der Org. bei der er ist aufgelöst wird und es keinen anderen Freistellungsplatz in vertretbarer Entfernung gibt.
    Einen Umzug oder Jobwechsel, der eine weitere Mitwirkung unmöglich machet hat der Helfer aber selbst zu vertreten = KEINE ANRECHNUNG!!! (Sogar Krankheiten über 6Monate hinaus gelten als Grund für eine Rückmeldung!)

    Wie sollte jetzt in diesem Fall vorgegangen werden ?
    Der entsprechende FW´ler sollte das Gespräch mit seiner Wehrführung suchen. Es gibt während der Freistellungszeit einen Anspruch auf Sonderurlaub aus beruflichen oder DRINGENDEN Privaten Gründen. Dieser Sonderurlaub braucht bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten nicht nachgedient zu werden. Nur die Zeit die über 6Monate geht bedeutet eine Verlängerung!
    Ob dieser Sonderurlaub gewährt wird liegt im Ermessen der Wehrführung!!!
    Ausser der Wehrführung kontrolliert auch niemand, ob die 120 Stunden wirklich eingehalten werden, es ist ihr also möglich "Ein Auge zuzudrücken" ist zwar nicht ganz legal...
    Im notfall könnte diese sich auch damit herrausreden das ihr die fehlende Mitwirkung erst NACH der Mindestverpflichtungszeit aufgefallen ist.

    Sollte die betreffende Person die vorangegangenen 5 Jahre also wirkliche Einsatzbereitschaft über die vorgeschriebenen Stunden hinaus gezeigt haben, so würde mich es wirklich wundern, wenn da nicht eine gütliche Lösung gefunden werden könnte, die zb so aussehen würde: 6 Monate Sonderurlaub, dann müssten nur noch 60h gemacht werden.
    Um zumindest einen Teil der 60h zu machen leistet der FWA dann noch in seiner Freizeit ein paar Sonderdienste (Tag der offenen Tür, Gerätepflege o.ä.). Rückmeldung zum KWEA dann erst nach den 6 Jahren. (Rückgemeldet wird bei Personen unter 60 auf jeden Fall, da Personen die unter 60 sind und aus dem KatS ausscheiden immer wieder der Wehrpflicht unterliegen. Die 6 Jahre bedeuten nur, dass kein GRUNDWEHRDIENST mehr geleistet werden müsste. Im Falle eine Generalmobilmachung zum Zwecke der LAndesverteidigung würden diese aber auch gezogen)

    Sollte es aber ein Drückeberger sein, der vorher schon versucht hat sich vor alles und jedem zu drücken, so sieht es schlecht für ihn aus. Bei mir hätte er dann zumindest keine Chance und ich denke das fast jede Führungskraft das ähnlich sehen würde!!!

    Ihn würde dann bei Nichtableistung die Rückmeldung zum KWEA und damit verbunden die VOLLE Wehrpflicht drohen, da die Nichtableistung ja durch ihn zu vertreten ist!
    Da rächt sich dann das Faulenzertum...

    Gruß
    Carsten
    Geändert von DG3YCS (10.07.2005 um 12:15 Uhr)

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