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Thema: Blaulicht an der Einsatzstelle

  1. #1
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    Blaulicht an der Einsatzstelle

    Hallo,


    mich würde mal interessieren, wie ihr das mit dem Blaulicht an

    der Einsatzstelle haltet. Normalerweise dürfte man das Blaulicht

    ja während des gesamten Einsatzes nicht ausmachen, oder? Ich

    nehme da besonders Bezug auf die First-Responder, da ich erst

    vor kurzem wieder welche gesehen habe, die ohne Signal auf der

    Straße standen. Sie hatten lediglich den Warnblncker an. Ebenso

    der RTW und das NEF.


    Danke für eure Antworten, Speedy

  2. #2
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    Hallo,

    bei uns (Feuerwehr) ganz klar geregelt: Bei "normalen" Einsätzen ausserhalb des Strassenverkehrs: Blaulicht hat nur das Fahrzeug der Einsatzleitung an (zur optischen Kenntlichmachung). Bei Einsätzen im Strassenverkehr: JEDES Fahrzeug hat Blaulicht an, dazu Warnblinker und je nach Verhältnissen auch Abblendlicht.

    Gruss
    Alex
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  3. #3
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    Hallo Speedy,

    bei uns (DRK OV Schwarzenbek, südlichstes S.-H., First-Responder / Reserve-Notarzt / SEG-Teileinheit) gibt es hierfür keine Richtlinie oder Vorgabe, das ist immer dem Fahrzeugführer überlassen.
    In Wohngebieten bei Einsätzen internistischer Art schalten die meisten das Blaulicht ab, das Fahrzeug läuft natürlich aufgrund des starken Stromverbrauchst der medizinischen Geräte weiter. Warum soll ich ich in eimem Wohngebiet auch die Blaulichter anlassen? Macht meiner Ansicht nach keinen Sinn.
    Anders sieht es innerorts auf Hauptverkehrsstraßen, bei einem VU, auf der Landstraße und der Autobahn aus. Hier ist das Blaulicht natürlich angebracht, schließlich kennzeichnet es eine Gefahrenstelle.
    Alles in allem liegt die Verwendung am Einsatzort in den wohlbehüteten Händen der Fahrzeugführer. Probleme gab es hiermit noch nie, warum auch?
    Viele Grüße,
    Daniel

  4. #4
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    hallo Leute!!

    Ich kann hier nur für die FW sprechen.
    Wenn wir mit Blaulicht anfahren, wie das meistens der Fall ist, bleibt das Blaulicht bis zur Beendigung des Einsatzes an. Dies wird bei uns mit der Sicherheit der Einsatzkräfte und der besseren Sichtbarkeit der Einsatzstellen von Verkehrsteilnehmern u.ä. begründet.

    MfG
    xcom

  5. #5
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    Hallo !

    Bei uns bei der Feuerwehr gibt es hier keine genau Richtlinie.

    Kommt immer auf die Situation und den Einsatzort an. Im Strassenverkehr immer mit Blaulicht. Bei Wohnungsöffnungen in einem Wohngebiet schaut das natürlich schon ganz anders aus...

  6. #6
    bosfunky Gast
    Hallo Speedy,

    das mit dem Blaulicht ist in der STVO geregelt. Dort besagt der §34 (glaube ich) das blaues Blinklich zum absichern einer Einsatzstelle dient.
    Warnblinker und Abblendlicht dienen nur der bessern Kenntlichmachung des Fahrzeugs sollte man aber als Maschinist eingeschaltet haben, sicher ist sicher. Da der Maschinist eigentlich immer mit einem Bein im Gefängnis steht, mal heftig ausgedrückt. Das Fahren zur Einsatzstelle sollte stetts mit blauem Blinklicht und Martinshorn geschehen, so heißt es im §38 STVO, denn nur dann kann ich Sonderrechte in Anspruch nehmen und andere Verkehrsteilnehmer müssen sofort freie Bahn schaffen. Ob diese Reglung auch Nachts um 3 Uhr auf einer wenig befahrenen Strasse sinvoll ist muß der Maschinist ganz alleine entscheiden. Soll die Bevölkerung wissen das ein Einsatzfahrzeug unterwegs ist oder nicht !?

  7. #7
    Lauschi Gast
    Ich denke mal nachts bei nicht befahrener Straße reicht das Blaulich aus!

    Am Einsatzort sollte das Blaulicht eingeschaltet bleiben, in Wohngebieten jedoch nur bei dringenden Einsätzen, nicht etwa bei einem überschwemmten Keller!

    Was verstehe ich eigentlich unter Stadt und Landhorn?

    Gruß Michael

  8. #8
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    Hallo,
    Stadt- und Landhorn sind zwei verschieden klingende Tonfolgen. Das Stadthorn ist, glaub ich, höher als das Landhorn. Angeblich wird es in dichtbesiedelten Gebieten besser gehört als das Landhorn. Gibts aber soweit ich weiß nur bei elektronisch gesteuerten Hörner, als keine Presslufthörner. Hier entscheidet die Länge der Fanfare über die Tonhöhe.


    Gruß Peter

  9. #9
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    @bosfunky

    § 35 Sonderrechte (Hat Nichts mit Blaulicht oder Martinshorn zu tun!!!)

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
    (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
    (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
    1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
    2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
    (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
    (4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
    (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
    (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
    (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
    (7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: »Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen«.
    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

    @Lauschi

    Der Unterschied zwischen dem Stadt und Land Horn ist lediglich die Abstrahlrichtung des Schalls. Beim Stadthorn ist es breiter gestreut, um auch die Nebenstraßen zu beschallen, beim Land Horn ist es nach vorne gebündelt um auch weiter entfernte Verkehrsteilnehmer zu warnen.

    Gruß
    Micha

  10. #10
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    Hallo!

    Anbei noch eins, die Verwendung von Warnblinker als solches ist auch nicht erlaubt!
    Sie dürfen lediglich bei einem liegengebliebenen Fahrzeug, an einer unübersichtlichen Stelle zur Warnung eingeschaltet werden! ( eigentlich ) Ich weiß, ich weiß, es machen ALLE, auch die Polizei, sogar die Damen und Herren der Verkehrsüberwachung!

    Aber, gerne nimmt man den Warnblinker, weil Blaulicht einfach zuviel Aufmerksamkeit erregt auf der Straße. Dies ist meißt im Rettungsdienst gängige Praxis!
    Es sind viele Faktoren die da zusammentreffen, für einen RTW :
    1. es ist nicht immer so, das der Notfall sich auf der Straße ereignet, wo sich die Besatzung am Fahrzeug befindet, und man den Motor zwecks hohem Stromverbrauch laufen lässt. Und mit laufendem Motor ins Haus oder noch weiter weggehen, das macht KEINER!
    Nicht alle Fahrzeuge haben entsprechende Schaltungen, bei denen man den Wagen abschließen kann, und der Motor läuft trotzdem!
    2. Anders ist das natürlich auf Straßen, Autobahnen usw. wo eine direkte Gefährdung durch den Straßenverkehr erfolgt, das ist klar, da bleibt alles an !

    Paramedic hat die Punkkte §35 und §38 StVO richtig gestellt, sonst wäre hier das Paragraphenchaos ausgebrochen!

    Zum Land und Stadthorn :

    Die Firma Hella hatte 1985 als erster in ihrer Baureihe RTK3, das Stadt und Landhorn als elektronisches Signal in die Baureihe RTK 3- SL ( Stadt/Land ) intergriert!

    Früher hatte man Stadt / Landsignal so gelöst, als Stadtsignal verwendete man Pressluftsignalhörner, und als Landsignal Elektro - Starktonhörner ( Tellerhörner )!

    Die S/L Schaltung von Hella, wird bis heute noch weiterverwendet, bis hin zur RTK6 als neueste Bauserie der Warnanlagen!

    Paramedic hatt auch die richtige Erklärung für die Funktionsweise der Signalarten gegeben!Es sind also nicht einfach " zwei versch. Signalhörner ", sondern haben eine ganz spezielle Verwendung!

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  11. #11
    FFWChristian Gast
    Dadsi ist falsch! Das Überlandhorn hat lediglich eine andere Streuung als das Stadt- Horn! Die Tonhöhe ist föllig gleich!
    Durch die breitere Streuung des Signals erhöt sich einfach die Hörbarkeit außerorts !

    Gruß Christian

  12. #12
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    Hallo!

    Ja...! richtig! und?

    @Paramedic, hat es ja schon mitgeteilt.....

    Stadthorn, ein noch vorne breitstrahlender Schall
    Landhorn, ein nach vorne gebündelter Schall

    mfG
    I believe on Digitalfunk

  13. #13
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    @Paramedic

    Hey Micha!


    Kannst du mir und den Usern bitte einen Gefallen tun?

    Kannst du bitte das nächste Mal nicht einfach einen Text irgendwo ausschneiden und per Zwischenablage als Beitrag wieder einfügen?

    Die Leute, die den Text wirklich durchlesen kann man wohl an einer Hand abzählen!

    Die Leute, die eine Frage zu Sonderrechte usw. haben werden eher einen neuen Beitrag schreiben, als den Gesetzestext durchzulesen!

    Also bitte solche langen platten Texte vermeiden, denn sie helfen nicht wirklich!


    PS: Nicht böse sein, ist nicht persönlich gemeint! Sollte nur ein kleiner Tip von einem Moderator sein! :-)


    Gruß

    Etienne
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  14. #14
    VRW112 Gast

    Tonhöhe ist verschieden

    Bei Hella ist die Tonhöhe auf jeden Fall verschieden.

    Die Sondersignalanlage "SL / VE" (keine RTK, zum verdeckten Einbau vorgesehen, z.B. Kripo, die RTK 6 SL sollte aber akustisch gleich sein?!) hat beispielsweise folgende technische Daten:
    - Klangfolgefrequenz Landsignal: 362 Hz / 483 Hz
    - Klangfolgefrequenz Stadtsignal: 432 Hz / 576 Hz
    - Schalldruck bei 14,4V / 3,5m: Stadt: 113 db(A) / Land: 114 db(A)

    Das Stadthorn klingt also tatsächlich höher.

    Gruß
    Matze

  15. #15
    Matze B. Gast

    Blaulicht

    Also bei uns FW geht das Blaulicht mit Horn beim abfahren vom Gerätehaus an und bleibt bis zur beendigung des Einsatzes an! Das Horn wird ausserhalb des Ortes oder an der Einsatzstelle ausgeschaltet. Ausnahmen enge Kurven,Kreuzungen.

    Ich würde mal sagen das ist schon alleine wegen dem Eigenschutz. Wenn etwas passiert und es wird dir nachgewiesen das du kein Blaulicht anhattest oder Horn bist du der Dubel

    Gruß Matze

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